Nürnberg, 27.03.2007 09:13 Uhr (Patrick Maihöfer)
Bisher galt für die Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern regelmäßig folgendes.
Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Kapitalbeteiligung von mindestens 50 Prozent oder einer Sperrminorität aufgrund besonderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag befinden sich in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und unterliegen somit auch nicht der Sozialversicherungspflicht.
Gesellschafter-Geschäftsführer die über eine geringere Kapitalbeteiligung verfügen können unter Umständen ebenfalls von der Sozialversicherungspflicht befreit werden, vorausgesetzt es liegen noch weitere, für ein nicht-abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechende, Indizien vor. Diese Indizien sind insbesondere:
In vielen Fällen jedoch sind Geschäftsführer keinen Anweisungen durch die Gesellschafter unterworfen und können in ihrer Tätigkeit „schalten und walten“ wie sie wollen und fühlen sich, aufgrund ihrer Einflussmöglichkeit, zu Recht als Unternehmer. Jetzt hat ein aktuell veröffentlichtes Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 23. November 2006 (Az.: L 1 KR 763/03) für Furore gesorgt und sollte alle betroffenen Geschäftsführer aufhorchen lassen.
Im vorliegenden Fall war ein heute 36-jähriger Bankkaufmann und Betriebswirt direkt nach Ende des Studiums Geschäftsführer einer Wirtschaftsberatungs- und Controlling GmbH geworden. Er besaß keine Anteile an der GmbH und die im Arbeitsvertrag getroffenen Regelungen sprachen für eine abhängige Tätigkeit. Aus diesen Gründen wurde er auch von der Krankenkasse als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer eingestuft. Vor dem Hessischen Landessozialgericht war die hiergegen gerichtete Klage in zweiter Instanz erfolgreich.
Das Gericht sieht besondere Umstände als gegeben an, die für eine selbstständige Tätigkeit trotz fehlende Gesellschafterstatus´ sprechen. So sei der Geschäftsführer zwar rein formal dem Direktionsrecht der Gesellschafter unterworfen gewesen, faktisch habe er aber weder in organisatorischer oder finanzieller noch in administrativer Hinsicht einem Weisungsrecht unterlegen. Auch ohne Stammkapital habe er maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens genommen und es nach seinem Gutdünken geführt. Im Bereich Anlagenberatung verfügte er darüber hinaus als einziger über das notwendige Fachwissen und war daher auch allein zuständig. Aufgrund seines beherrschendenden tatsächlichen Einflusses auf das Unternehmen habe seine Geschäftsführer-Tätigkeit als selbstständige und mithin sozialversicherungsfreie zu gelten.
Deshalb empfiehlt es sich für alle GmbH-Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung, die beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben, ihren Sozialversicherungsstatus, aus Gründen der Rechtssicherheit, überprüfen zu lassen.
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Telefon: 0911/ 91 93-20 49
Email: patrick.maihoefer@roedl.de
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