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Zur Aufklärungspflicht von Banken bei \"kick-backs\"\"

Köln, 16.04.2007 11:45 Uhr (redaktion)

Dieses erst vor kurzem in vollem Wortlaut veröffentlichte BGH-Urteil (BGH, Urt. v. 19.12.2006, XI ZR 56/05) wurde schnell als Urteil zu „kick- backs“ und „kick-back-Urteil“ bezeichnet, enthält aber auch über diesen Punkt hinaus elementare Feststellungen, die für Finanzdienstleister und Anleger von großer Bedeutung sind.

Eine Bank hatte einem Kunden Anteile an Aktienfonds und Aktien empfohlen. Die Bank erhielt aus nicht besonders ausgewiesenen Ausgabeaufschlägen und aus den Verwaltungsgebühren der konzerneigenen Investmentfonds Rückvergütungen. Über die Ausgabeaufschläge wurde der Bankkunde informiert, nicht aber über die Rückvergütungen. Nach erheblichen Kursverlusten suchte der Anleger die Bank mit dem Vorwurf der Falschberatung auf. Eine Schadenersatzklage reichte er erst mehr als drei Jahre später ein. Das Berufungsgericht hatte deshalb Schadenersatzansprüche einerseits schon mit der Begründung abgewiesen, etwaige Ansprüche seien verjährt. Das Berufungsgericht hat aber die Bank auch nicht für verpflichtet erachtet, den Kunden darüber aufzuklären, dass sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält.

Der BGH beurteilt diese Frage anders und führt aus, dass über Rückvergütungen zwingend aufzuklären ist, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Erst durch die Aufklärung werde der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob ihm die Bank einen bestimmten Titel nur deshalb empfiehlt, weil sie selbst daran verdient.

Der BGH hatte schon früher entschieden, dass eine Bank ihren Kunden vor Abschluss eines von einem Vermögensverwalter des Kunden in Auftrag gegebenes Effektengeschäft darauf hinzuweisen hat, wenn sie dem Vermögensverwalter Provisionen und Depotgebühren rückvergütet. Dadurch werde eine Gefährdung der Kundeninteressen durch den Vermögensverwalter geschaffen, über den die Bank, von der die Zahlungen geleistet werden, informieren müsse.

Eine solche Gefährdungslage liegt auch vor, wenn eine Bank selbst Rückvergütungen erhält. Hier besteht ebenfalls die konkrete Gefahr, dass Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien der anleger- und objektgerechten Beratung abgegeben werden, sondern - jedenfalls auch - das Interesse der Bank eine Rolle spielt, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Besonders erwähnenswert ist der Hinweis, dass ebenso die Größenordnung der Rückvergütungen aufklärungsbedürftig ist. Ohne deren Kenntnis könne das Interesse der Bank an dem empfohlenen Erwerb von Fondsanteilen und die damit verbundenen Gefährdung der Interessen des Anlegers nicht richtig eingeschätzt werden.

Neben diesen einen Bankkunden begünstigenden Feststellungen geht der BGH des Weiteren auf zwei weitere strittige Punkte ein:

Den Vorschriften der §§ 31 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) kommt keine eigenständige, über die zivilrechtlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten hinausgehende schadensersatzrechtliche Bedeutung zu. Schadenersatzansprüche aus einer unterbliebenen, aber zur Vermeidung eines Interessenkonflikts erforderlichen Information unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 37a WpHG (3 Jahre).

Des Weiteren stellt der BGH fest, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn eine Bank nur konzerneigene Produkte empfiehlt, nicht aber Konkurrenzprodukte. Ein Anlageinteressent, der die Beratung einer Bank in Anspruch nimmt, könne vernünftigerweise nicht erwarten, dass die Bank von sich aus Produkte von Wettbewerbern empfiehlt. Dies gelte auch dann, wenn diese Produkte besser oder günstiger sind.

Erst dann, wenn die Bank gegenüber den Kunden damit hervortritt, auch über die Produkte konkurrierender Banken zu beraten oder aber wenn der Anlageinteressent von sich aus die Erwartung zum Ausdruck bringt, darüber beraten werden zu wollen, muss die Bank entweder objektiv richtig und vollständig informieren und beraten oder dem Kunden unmissverständlich zu verstehen geben, dass sie eine solche Beratung nicht erbringen kann oder will.

Insbesondere diese Feststellungen haben enorme Bedeutung für unabhängige Makler und Vermögensverwalter. Sie müssen dann, wenn sie von dritter Seite besondere Vorteile wie Rückvergütungen oder Depotgebühren erhalten, darüber informieren. Die berühmte Sachwalterentscheidung des BGH, die bereits aus dem Jahr 1985 stammt, findet hier einen weiteren Anwendungsbereich: Der Makler ist als Sachwalter des Kunden zur Wahrnehmung von dessen Interessen verpflichtet. Über mögliche Interessenkonflikte oder sachfremde Erwägungen muss der Makler zwingend aufklären.

Im Original von:
Rechtsanwaltskanzlei Klumpe, Schroeder & Partner GbR Luxemburger Str. 282e | D- 50937 Köln

 

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