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Tipp: Leasing und worauf man achten sollte

Bonn, 30.08.2007 10:10 Uhr (redaktion)

Beim Leasing lauern die Tücken meist im Detail. Wenn Sie zum Beispiel vergessen, Ihre Leasing-Firma über einen Umzug zu informieren, dann können Sie wegen Unterschlagung verurteilt werden.

Nur zur Finanzierung

Nicht alle Vertragsformen sind gleich. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen dem Finanzierungs- und Operating Leasing. Beim Finanzierungsleasing, in Deutschland am weitesten verbreitet, schließt das Leasing-Unternehmen jedes Risiko aus, da die Zahlungen des Leasing-Nehmers seine Investition in die Maschine ausgleichen sollen.

Der Leasing-Geber haftet also nicht, wenn der Leasing-Gegenstand zerstört wird oder mangelhaft ist. Deswegen sollte der Leasing-Nehmer das Produkt gegen zufällige Zerstörung – etwa durch Blitzeinschlag – versichern.

Nur zu Miete

Das Operating Leasing ähnelt einem Mietvertrag. Der Gegenstand, etwa ein Flugzeug, wird dem Leasing-Nehmer für eine bestimmte Zeit überlassen. Der Leasing-Geber rechnet damit, dass er das Objekt nach Vertragsende neu verleasen oder zu einem guten Preis verkaufen kann. Deswegen trägt er auch das Risiko.

Wie der Vermieter einer Wohnung kümmert er sich um Mängel und übernimmt die meisten Reparaturen. Umgekehrt muss der Leasing-Nehmer nicht für die Maschine oder Immobilie zahlen, falls diese zerstört wird und er daran schuldlos ist.

Die Ersparnis

Die meisten Firmen leasen Computer, Firmenwagen oder Kopierer, um Gewerbesteuer zu sparen. Würden sie die Produkte stattdessen durch ein Darlehen finanzieren, müssten sie die Hälfte der anfallenden Zinsen auf ihren Gewinn aufschlagen – wodurch sie mehr Steuern zahlen müssten. Beim Leasing greift diese Regelung nicht, noch nicht!

Mit der Unternehmenssteuer-Reform müssen Firmen ab 2008 bei der Gewerbesteuer fünf Prozent (bei Mobilien) beziehungsweise 18,75 Prozent (bei Immobilien) der Leasing-Raten ihrem Gewinn hinzurechnen und versteuern.

Die Reparatur

Beim Finanzierungsleasing kümmert sich der Leasing-Nehmer um anfallende Reparaturen. Einige Verträge regeln ganz genau, wo und in welcher Form Mängel auszugleichen sind. Beschädigte Fahrzeuge etwa müssen häufig in Vertragswerkstätten des Herstellers repariert werden.

Will der Leasing-Nehmer zusätzliche Komponenten in das Auto oder die Maschine einbauen, empfiehlt es sich, zuvor den Leasing-Geber um Erlaubnis zu bitten. Andernfalls muss er die Upgrades vor der Rückgabe wieder ausbauen. Und das kann teuer werden.

Die Kontrolle

Steuer- und Privatrecht setzen der Regelungswut der Leasing-Geber Grenzen. Zwar werden Verträge über große Objekte wie Schiffe, Kraftwerke oder Züge individuell ausgehandelt; doch Vereinbarungen über Massenware wie etwa Computer unterliegen der Kontrolle durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Wer einen unliebsamen Passus streichen will, sollte sich das genau überlegen, sagte Marc Riede von der Kanzlei CMS Hasche Sigle zur Financial Times Deutschland (FTD): "Wenn eine Klausel verändert wird, gilt sie nicht mehr als Allgemeine Geschäftsbedingung. Damit verliert man den Schutz des BGB."

Das Ende

Anders als beim Operating Leasing kann beim Finanzierungsleasing während der vereinbarten Laufzeit keine Partei den Vertrag kündigen. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es nur in Ausnahmefällen, etwa wenn der Gegenstand zerstört wurde.

Der Leasing-Nehmer muss dann für den finanziellen Verlust aufkommen. Der Leasing-Geber darf kündigen, falls sein Vertragspartner insolvent ist oder die Raten mindestens zweimal nicht gezahlt hat. Dasselbe gilt bei einer mehrmaligen Verletzung der Sicherheitsbestimmungen, etwa bei Flugzeugen oder Zügen.

Die Rückgabe

Läuft der Vertrag aus, geht das Objekt zurück an den Leasing-Geber. Vor der Übergabe sollte der Leasing-Nehmer genau prüfen, ob das Objekt die üblichen Abnutzungserscheinungen zeigt oder stärker beschädigt ist. Beseitigt er gröbere Fehler nicht selbst, kann ihm die Leasing-Gesellschaft diese Reparaturen in Rechnung stellen.

"Manche Geber verlangen recht günstige Pauschalen", sagte Burkhard Jäkel, Rechtsanwalt bei Gleiss Lutz in Frankfurt der FTD. "Das kommt mitunter billiger als wenn man selbst zur Werkstatt geht." Andere aber langen kräftig zu.

Der Schlussverkauf

Wer den Gegenstand nach dem Ende der Laufzeit behalten möchte, sollte das schon bei Vertragsschluss klären. Die meisten Leasing-Geber räumen ihrem Partner gern ein Ankaufsrecht ein. Allerdings muss der Preis mindestens dem steuerlichen Restbuchwert oder dem Verkehrswert der Maschine bei Vertragsende entsprechen.

Vereinbaren die Parteien einen niedrigeren Preis, geht das wirtschaftliche Eigentum automatisch an den Leasing-Nehmer über. Dann wird der Vertrag behandelt wie eine Kreditfinanzierung – und alle Steuervorteile des Leasings gehen verloren. (uqrl)

 

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