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Verjährungsfristen von Zahlungsansprüchen: Wichtige Termine beachten

Frankfurt/Main, 16.11.2007 15:53 Uhr (redaktion)

Im täglichen Geschäftsverkehr werden eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Kaufleuten, aber auch zwischen Kaufleuten untereinander abgeschlossen, beispielsweise Kaufverträge, Werkverträge, Mietverträge und vieles mehr. Aus diesen Verträgen entstehen Verpflichtungen wie z.B. die Bezahlung des Kaufpreises. Der Geltendmachung solcher Ansprüche ist eine zeitliche Grenze gesetzt.

Das bedeutet, nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist kann der Schuldner sich auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern. Der Gläubiger kann seinen Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen, obwohl er rechtlich gesehen weiterhin besteht.

Jährlich gehen Millionenbeträge durch außer Acht gelassene Verjährungsfristen von Zahlungsansprüchen verloren. Ein wichtiger Stichtag ist hierbei der 31. Dezember eines jeden Jahres. Mit Ablauf des 31. Dezember verjähren die Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs die regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, soweit der Gläubiger seinen Anspruch sowie den Schuldner kennt.

Besonderheiten gelten im Jahr 2007 für Handelsvertreter. Zu beachten ist nicht nur der übliche Termin am 31.12.2007. Mit dem in Kraft treten des Verjährungsanpassungs- gesetzes am 15. Dezember 2004 wurde die bisherige 4-jährige Verjährungsfrist in § 88 HGB aufgehoben. Für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, die nach dem 14. Dezember 2004 entstanden oder fällig geworden sind, gilt nun auch die allgemeine 3-jährige Regelverjährung nach § 195 BGB.

Für (Alt-)Ansprüche, die bereits vor 15. Dezember 2004 entstanden sind und auch fällig sind sowie zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, finden folgende Übergangsregeln Anwendung:
Ist nach neuem Recht für den konkreten Anspruch eine kürzere Verjährungsfrist als nach altem Recht gegeben, ist die neue kürzere Verjährungsfrist mit Fristbeginn am 15. Dezember 2004 anzuwenden. Wenn allerdings bei Berechnung im konkreten Fall die alte längere Frist früher als die neue kürzere Frist ablaufen würde, so ist dann wieder die kürzere alte Frist anzuwenden.


 

Beispiele: Provisionsansprüche des Handelsvertreters, Ansprüche aus Vereinbarungen über Überlassung und Finanzierung eines Kfz. etc.


 

Die sogenannten Hilfsansprüche des § 87 c HGB wie Anspruch auf Abrechnung, Buchauszug etc. verjähren entsprechend ihrem Zweck grundsätzlich selbstständig. Allerdings werden Ansprüche auf Abrechnung mit der Verjährung der Provisionsansprüche, die sie vorbereiten sollen, gegenstandslos. Dies gilt auch für Auskunftsansprüche über verjährte Provisionsansprüche.

Aber auch für andere, keinen Zahlungsanspruch begründende Schuldverhältnisse sind Verjährungsfristen zu beachten. Die folgende Aufstellung soll daher einen Überblick über die wichtigsten Verjährungsfristen bieten:

Fristentabelle
Fristentabelle (Zum vergrößern bitte auf das Bild klicken)

Hemmung oder Neubeginn der Verjährung
Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder neu beginnt. Verjährungshemmung bedeutet, dass der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist läuft nach der Hemmung aber weiter.

Die wesentlichen Hemmungstatbestände sind:

Die Verjährung beginnt neu zu laufen (früher Unterbrechung der Verjährung), wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 BGB). Im Falle der Nacherfüllung eines Kaufvertrages durch Lieferung einer neuen Sache beginnt die Verjährung ebenfalls neu zu laufen.

Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung Ihrer Ansprüche nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Auch mehrfache schriftliche Mahnungen bewirken keine Verjährungshemmung.

Mit freundlicher Unterstützung der IHK Frankfurt/Main.

 

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