Köln, 23.12.2007 09:38 Uhr (redaktion)
Die Reform der Erbschaftssteuer wird das komplizierte deutsche Steuerrecht noch unverständlicher machen und sowohl den Finanzbehörden als auch den Erben hohe Verwaltungskosten aufbürden. Allein die Bestimmung des Verkehrswerts von Grundstücken, Immobilien und Unternehmen wird nach Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln (IW) den Fiskus mindestens 1 Milliarde Euro kosten – das ist rund ein Viertel der gesamten Erbschaftssteuereinnahmen. Von daher sollte doch noch einmal nachgedacht werden, ob man diese Marginalsteuer nicht ganz abschafft.
Das Bundesverfassungsgericht hat Ende 2006 die derzeitige Form der Besteuerung von Erbschaften für grundgesetzwidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, die Erbschaftsbesteuerung bis Ende 2008 zu reformieren. Stein des Anstoßes war die unterschiedliche Behandlung von Kapitalvermögen, Immobilien, Grundstücken und Betriebsvermögen:
Die unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen haben zur Folge, dass Erben von Betriebs- und Grundvermögen im Regelfall deutlich weniger Erbschaftssteuer zahlen als Bundesbürger, denen Geld oder Wertpapiere hinterlassen werden.
Die Verfassungsrichter haben deshalb den Gesetzgeber aufgefordert, dafür zu sorgen, dass alle Erbschaften anhand realistischer Verkehrswerte besteuert werden. Einzelne Vermögensarten wie Immobilien- und Unternehmensbesitz dürfen nach den Karlsruher Vorgaben allerdings auch künftig besser gestellt werden – etwa über höhere Freibeträge.
Die Reform muss indes nicht nur den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts folgen, auch die Politik hat zwei Wünsche an die Novelle:
Privaterben. Nahestehende Familienangehörige – Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkel – zählen im Erbschaftsfall zweifellos zu den Gewinnern der Reform. Immerhin kommen sie bei unveränderten Steuertarifen nun in den Genuss deutlich höherer persönlicher Freibeträge (Grafik). Damit ist im Regelfall sichergestellt, dass Omas Häuschen im engen Familienkreis steuerfrei bleibt. Wer Opas Villa erbt, wird jedoch Steuern zahlen müssen. Auch für Immobilienbesitz in attraktiven Lagen dürften die Freibeträge nicht ausreichen, um das Erbe steuerfrei am Fiskus vorbeizuschleusen.
Im Gegenzug werden an anderer Stelle die Steuerschrauben angezogen: Für entferntere Verwandte und überhaupt nicht der Familie zurechenbare Erben werden die Freibeträge nur unmerklich angehoben, die Steuersätze dagegen umso stärker.
Unternehmenserben. Betriebsvermögen wird zu 85 Prozent steuerfrei gestellt – theoretisch. Denn die Begünstigungsklausel ist an eine Reihe von Bedingungen geknüpft, die der Unternehmensnachfolger über einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren erfüllen muss:
Damit ist sichergestellt, dass kleinere Unternehmen mit einem Betriebsvermögen von bis zu 1 Million Euro selbst ohne Anrechnung der persönlichen Freibeträge steuerfrei bleiben.
Eine Tochter, die den väterlichen Betrieb im Wert von 26 Millionen Euro übernimmt und weiterführt, muss de facto rund 2,6 Prozent Erbschaftssteuer bezahlen (siehe unten).
Ob sich Unternehmenserben nach der Reform im Vergleich zum Status quo besser oder schlechter stellen, muss in jedem einzelnen Fall geprüft werden. Denn das hängt nicht nur von der Kombination der Freibeträge und Steuersätze ab, sondern auch davon, ob der Verkehrswert wesentlich vom Bilanzwert abweicht. So kann sich z.B. die Steuerschuld für ein Unternehmen, das heute mit 1 Million Euro bilanziert wird, aber einen Verkehrswert von 2,5 Millionen Euro repräsentiert, glatt halbieren oder verdreifachen – je nach dem, ob die Firma von dem Erben weitergeführt wird oder verkauft werden muss (Grafik).
Die Erhebung der Erbschaftssteuer wird daher mit hohen Kontrollkosten verbunden sein. So muss der Fiskus über 15 Jahre hinweg prüfen, ob alle Kriterien für die Begünstigungen erfüllt sind. Wenn nicht, muss der Erbe sein Erbe nachversteuern. Auch wird es Probleme machen, den Verkehrswert einer Immobilie oder Firma zu beziffern. Gerichtliche Auseinandersetzungen darüber mit der Finanzverwaltung werden sich nicht umgehen lassen.
Das IW Köln schätzt, dass allein der bürokratische Aufwand zur Ermittlung der Verkehrswerte bis zu 1 Milliarde Euro pro Jahr verschlingt.
Das den Ländern zustehende Erbschaftssteueraufkommen beträgt jedoch nur rund 4 Milliarden Euro pro Jahr oder 0,8 Prozent des gesamten Steueraufkommens. Die Kosten für die Erhebung der Steuer stehen dann in keinem Verhältnis zum Ertrag. Insofern fordern Wissenschaft, Wirtschaft und einige Politiker, die Erbschaftssteuer abzuschaffen. Die Regierung will aber aus verteilungspolitischen Gründen daran festhalten und bei Wählern mit dem Hinweis punkten, man sorge dafür, dass auch die Vermögenden ihren Teil zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben beitragen.
In anderen Ländern wird pragmatischer diskutiert. Österreich und Frankreich beispielsweise verabschieden sich von der Erbschaftssteuer, weil sie wenig bringt außer „gefühlter“ Gerechtigkeit. Die neuen osteuropäischen Mitglieder der Europäischen Union haben sie erst gar nicht eingeführt.
Die Rechnung:
Hat ein Betrieb einen Verkehrswert von 26 Millionen Euro, sind – sofern die Begünstigungsklausel greift – nur 15 Prozent davon (3,9 Millionen Euro) zu versteuern. Und zwar im Beispielfall zu dem für einen direkten Nachfahren fälligen Steuersatz von 19 Prozent. Es müssen also – den Freibetrag von 400.000 berücksichtigt – 665.000 Euro Erbschaftssteuer bezahlt werden. Das sind 2,6 Prozent des Verkehrswerts von 26 Millionen Euro.
» Zur Startseite von Finanzen Markt & Meinungen