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Bundesjustizministerium stellt Eckpunkte zur Novelle für das VW-Gesetz vor

Berlin, 16.01.2008 12:52 Uhr (redaktion)

„Die gute Nachricht für alle Beschäftigten: Über die Einrichtung oder Verlegung von Produktionsstätten von VW wird auch in Zukunft in Deutschland entschieden und das wie bisher nur mit Zustimmung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Das ist ein positives Signal für Niedersachsen und den Standort Deutschland insgesamt“, sagte Zypries.

„Wir wollen das bewährte VW-Gesetz so weit wie möglich erhalten und deshalb nur die Vorschriften aufheben, die in Luxemburg für europarechtswidrig erklärt wurden. Die Eckpunkte der Novelle werden wir jetzt mit dem Koalitionspartner abstimmen und sie dann zur Grundlage eines Gesetzgebungsverfahrens machen“, so Zypries weiter.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Herbst letzten Jahres festgestellt, dass einzelne Bestimmungen des geltenden VW-Gesetzes gegen europäisches Recht verstoßen. Diese Entscheidung muss nun in nationales Recht umgesetzt werden. Die Regelungen, die nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem EuGH waren, sollen nicht geändert werden. Das gilt insbesondere für § 4 Abs. 2 VW-Gesetz. Danach bedarf die Errichtung oder Verlegung von Produktionsstätten der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder. Da der Aufsichtsrat bei VW zur Hälfte mit Arbeitnehmervertretern besetzt ist, können Entscheidungen über die Produktionsstätten auch in Zukunft nicht gegen Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer getroffen werden.

Zu den Änderungen im Einzelnen
Gegenstand des Verfahrens vor dem EuGH gegen Deutschland war nicht das VW-Gesetz insgesamt, sondern nur die Regelungen über Entsendungsrechte, Stimmrechtsbeschränkung und das erhöhte Mehrheitserfordernis. Der EuGH hat am 23. Oktober 2007 entschieden, dass zwei Regelungen des VW-Gesetzes gegen europäisches Recht verstoßen:

Das Zusammenspiel von Höchststimmrechten und Mehrheitserfordernis: In dem Gesetz ist ein Höchststimmrecht verankert, wonach kein Aktionär in der Hauptversammlung mehr als 20 Prozent der Stimmen ausüben kann – unabhängig davon, wie viele Anteile an dem Unternehmen er hält (§ 2 Abs. 1 VW-Gesetz). Außerdem sieht das VW-Gesetz vor, dass die Hauptversammlung bei bedeutsamen Entscheidungen mit einer Mehrheit von 80 % Prozent plus einer Aktie beschließen muss, d.h. wer über 20 Prozent der Stimmen verfügt, hat eine Sperrminorität (§ 4 Abs. 3 VW-Gesetz). Der EuGH hat entschieden, dass diese Kombination mit der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit nicht vereinbar ist.

Lösung: Mit der Novelle soll die Beschränkung des Stimmrechts aufgehoben werden, die durch das Höchststimmrecht von 20 Prozent begründet wird. Künftig wird es das vom EuGH beanstandete Zusammenspiel aus Höchststimmrechten und Mehrheitserfordernis also nicht mehr geben. Es bleibt aber dabei, dass bedeutsame Entscheidungen in der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 80 % Prozent plus einer Aktie getroffen werden müssen.

Die Entsendungsrechte der öffentlichen Hand: Der EuGH hat außerdem die besonderen Entsendungsrechte der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen zur Vertretung im Aufsichtsrat (§ 4 Abs. 1 VW-Gesetz) kritisiert.

Lösung: Die gesetzlichen Entsendungsrechte der öffentlichen Hand werden entfallen. Es bleibt bei der allgemeinen aktienrechtlichen Regelung, wonach durch Satzung Entsendungsrechte für ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre, im Fall der VW-AG also für bis zu drei Aufsichtsräte eingeräumt werden können. Die Entsendungsrechte der öffentlichen Hand werden dementsprechend durch die Satzung der VW-AG geregelt.

 

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