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Grunderwerbsteuer – Keine Schenkung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft

Berlin, 05.02.2008 09:58 Uhr (redaktion)

Grundstücksübertragungen von einem Gesellschafter auf seine Gesellschaft sind gesellschaftsrechtlich veranlasst und daher keine grunderwerbsteuerfreie Schenkung.

So entschied der BFH im Fall einer gemeinnützigen GmbH. Dieser war von ihrem Alleingesellschafter, einem ebenfalls gemeinnützigen e.V., ein Erbbaurecht an einem mit einem Krankenhaus bebauten Grundstück bestellt worden. Ein Erbbauzins war nicht zu entrichten. Das Finanzamt setzte für die Bestellung des Erbbaurechts Grunderwerbsteuer fest.

Einspruch und Klage der GmbH gegen die Grunderwerbsteuerfestsetzung blieben erfolglos. Die Klägerin hielt im Revisionsverfahren an ihrer Auffassung fest, die Bestellung des Erbbaurechts sei als Schenkung unter Lebenden im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes anzusehen und daher nach § 3 Nr. 2 Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz von der Grunderwerbsteuer befreit.

Der BFH wies jedoch mit Urteil vom 17. Oktober 2007 (Az. II R 63/05) die Revision als unbegründet zurück. Er vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Übertragung eines Grundstücks von einem Gesellschafter auf seine Gesellschaft um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang und nicht um eine freigebige Zuwendung handelt, die von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Sie diene dem gesellschaftsvertraglich bestimmten Zweck der Klägerin, ein Krankenhaus zu unterhalten Es sei dabei nicht entscheidend, ob der Gesellschaftszweck auf Gewinnerzielung gerichtet ist oder ob die Kapitalgesellschaft gemeinnützige Ziele verfolgt. Nicht maßgebend sei auch, ob der Vermögensübertragung auf die Kapitalgesellschaft eine entsprechende Erhöhung des Werts des Gesellschaftsanteils des übertragenden Gesellschafters gegenübersteht. Auch wenn dies nicht der Fall sei, könne daraus nicht auf das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung des Gesellschafters an die Gesellschaft geschlossen werden; denn auch dann fehle es wegen der Förderung des Gesellschaftszwecks an der Unentgeltlichkeit der Vermögensübertragung. (ZDH)

 

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