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Zahlungsverzug, Haftung, Versicherungen - die häufigsten Irrtümer

Berlin, 11.02.2008 18:27 Uhr (redaktion)

Hartnäckige Rechtsirrtümer lassen manchen alt aussehen. Wer etwa denkt, die Ehefrau haftet pauschal für die Schulden ihres Partners, der irrt. test.de erklärt die tatsächliche Rechtslage anhand von Beispielen aus unterschiedlichen Bereichen.

Stimmt es, dass ich eine Rechnung erst nach der zweiten Mahnung bezahlen muss?
Ein fataler Irrtum. Wenn Sie etwa mit einem Händler einen klaren Zahlungstermin vereinbart haben, sind Sie mit Verstreichen des Termins im Verzug. Dann kann der Händler auf Ihre Kosten einen gerichtlichen Mahnbescheid schicken und Verzugszinsen fordern. Er kann sogar gleich zu Gericht ziehen, um das Geld einzuklagen. Wurde kein Termin vereinbart, sind Sie spätestens 30 Tage nach Rechnungseingang im Verzug, wenn Sie der Händler klar und deutlich auf diese Folge aufmerksam gemacht hat. Nur wenn Sie nachweisen können, dass Sie für die Verzögerung nichts können, sind Sie aus dem Schneider. Eine schwere Krankheit gilt als Entschuldigung, ein Zahlungsengpass dagegen nicht.

... mich der Händler bei Reklamationen zum Hersteller schicken darf?
Das darf er nicht. In den ersten zwei Jahren nach dem Kauf muss sich der Händler um Ihre Reklamation kümmern, auch wenn der Hersteller für das Produkt eine Garantie gegeben hat. Sie können in der zweijährigen Gewährleistungsfrist vom Händler Umtausch oder Reparatur verlangen. Klappt das nicht, können Sie den Preis mindern oder vom Kauf zurücktreten. Eine Garantie ergänzt die Gewährleistungsrechte. Sie können dann wählen: Wenn Sie wegen Mängeln Geld zurückwollen, wenden Sie sich an den Händler. Reicht ein Tausch oder die Reparatur der Ware, ist die Garantie unproblematischer.

... ich reduzierte Ware nicht umtauschen darf?

Nein. Hat das Gekaufte Mängel, können Sie die Ware aufgrund der Gewährleistungsregeln natürlich auch dann umtauschen, wenn sie im Preis reduziert war. Die Händler meinen mit solchen Hinweisen reduzierte Ware ohne Mängel: Diese werden sie nicht aus Kulanz umtauschen.

... ich jeden Kauf binnen zwei Wochen rückgängig machen kann?
Das glauben zahllose Menschen, es stimmt aber nicht. Wenn Sie etwas im Laden oder von privat kaufen, schließen Sie einen Vertrag – und der ist einzuhalten. Nur in Sonderfällen wie beim Kauf über das Internet oder bei Katalogbestellungen können Sie das Geschäft einfach widerrufen, auch wenn die Ware einwandfrei ist. In den meisten Fällen haben Sie dafür 14 Tage Zeit. Bei Einkäufen beim ebay-Händler beträgt die Frist nach Ansicht von Gerichten einen Monat.

... ich nur Ware mit Originalverpackung reklamieren kann?
Nein. Hat die Ware Mängel, können Sie auch ohne Verpackung reklamieren. Wichtig ist der Kassenzettel, um zu beweisen, wo die defekte Ware gekauft wurde. Falls Zeugen den Einkauf bestätigen können, brauchen Sie nicht einmal den Zettel.

Den Kassenbon können Händler nur von Ihnen verlangen, wenn sie fehlerfreie Ware auf Kulanzbasis zurücknehmen oder umtauschen.

... private ebay-Verkäufer die Garantie für ihre Angebote ausschließen müssen, weil neues EU-Recht das verlangt? Ich lese das sehr oft.
Auch wenn man das tausendfach liest, ist es gleich in mehrfacher Hinsicht Quatsch. Das „neue“ Recht ist weder neu noch „EU“-Recht, und es zwingt auch niemanden, etwas auszuschließen – schon gar nicht die „Garantie“. Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung. Wer sie nicht gewähren will, muss sie nicht extra ausschließen. Was private Verkäufer tatsächlich ausschließen können und sollten, sind die Gewährleistungsrechte, die ein Käufer in den ersten zwei Jahren hat. Er könnte sonst mangelhafte Ware reklamieren. Mit dem EU-Recht, das vor Jahren eine Änderung deutscher Kaufrechtsvorschriften bewirkte, hat das aber nichts zu tun. Dass Verkäufer für Mängel haften, steht im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch. Wer als privater Verkäufer nicht für Mängel gerade stehen will, die er nicht bemerken konnte, sollte den schlichten Satz verwenden „Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung“.

... ich eine Überweisung innerhalb von sechs Wochen stornieren kann?
Nein. Überwiesen ist überwiesen, das Geld ist damit ein für allemal weg. Nur eine Lastschrift können Sie stornieren. Dafür haben Sie sogar noch länger Zeit als sechs Wochen. Zwar legen viele Banken fest, dass Kunden unberechtigte Lastschriften spätestens nach sechs Wochen melden müssen. Diese Frist gilt aber nicht ab Buchung, sondern erst ab Zugang des meist vierteljährlichen Rechnungsabschlusses.

Stimmt es, dass ich Rechnungen aufbewahren sollte – aber nicht muss?
Nein. Sie müssen zumindest Handwerkerrechnungen zwei Jahre lang aufbewahren, wenn diese sich auf Arbeiten rund um Ihr Grundstück oder Ihre Wohnung beziehen. Tun Sie es nicht, droht Ihnen ein Bußgeld von bis zu 500 Euro, wenn das Finanzamt nachfragt und Sie für die Zahlung nicht zumindest einen Beleg wie einen Kontoauszug vorlegen können. Grund für die strenge Regel ist die Schwarzarbeit. Handwerkern sollen Geschäfte „ohne Rechnung“ erschwert werden, bei denen sie „Steuern sparen“ und der Auftraggeber einen „Rabatt“ erhält. Die Aufbewahrungspflicht gilt nicht nur, wenn Sie Eigentümer von Haus oder Wohnung sind. Auch als Mieter müssen Sie solche Belege aufheben. Alle anderen Rechnungen müssen Sie nicht aufbewahren. Es ist aber oft sinnvoll.

Stimmt es, dass ich für die Schulden meines Ehepartners aufkommen muss?
Nein. Die Ehe ist dem Gesetzgeber zwar heilig, aber so pauschal müssen Eheleute finanziell nicht füreinander einstehen. Anders ist das nach Paragraf 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur, wenn es um Geschäfte „zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“ geht. Kauft der Gatte also Lebensmittel oder Schulbücher oder schließt er einen Vertrag für das Telefon in der Wohnung, kann auch seine Frau dafür zur Kasse gebeten werden. Im Zweifel kann als Faustregel gelten: Mit in die Pflicht genommen wird der Ehepartner bei solchen Geschäften, bei denen sich Eheleute typischerweise nicht zuvor beraten.

Stimmt es, dass ich auf dem Arbeitsweg stets versichert bin?
a und nein. In der Tat kommt die gesetzliche Unfallversicherung für Verletzungen auf dem Arbeitsweg auf. Macht jemand allerdings einen Umweg, verliert er diesen Schutz. Verunglückt er dabei, hat er keinen Anspruch auf eine gesetzliche Unfallrente. Für das Bundessozialgericht sind schon hundert Meter Abweichung vom kürzesten Weg zu viel (Az. B 2 U 40/02 R). Vor dieser Entscheidung haben viele Richter ein Auge zugedrückt, wenn ein Arbeitnehmer bloß schnell zur Bank gegangen war. Nun bleibt in solchen Fällen nur der Schutz der Krankenversicherung. Sie trägt die Heilungskosten. Eine Rente für bleibende Schäden zahlt sie nicht. Dafür wäre eine private Unfallpolice nötig.

... ich mich mit den Kosten für Telekommunikationsdienstleistungen nicht mehr ruinieren kann, seit die 0190-Nummern abgeschafft sind?
Leider nein. Denn es besteht immer noch die Gefahr, dass durch trickreiche oder nachlässige Anbieter oder einfach Unachtsamkeit horrende Kosten entstehen. So berichtet Matthias Wins von der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern von einem Fall, in dem einem Kunden allein an einem Wochenende Kosten von 15 000 Euro entstanden sind. Um über das Mobilfunknetz ins Internet zu kommen, nutzte er eine so genannte Easybox. Ist so ein Gerät richtig eingestellt, gelingt das zu mäßigen Kosten. Doch hier klappte das nicht. Nun streitet sich der Kunde mit seinem Mobilfunkunternehmen, wer die Horrorrechnung zahlt. Nutzen Sie Kommunikationsdienstleistungen also stets nur, wenn Sie die Kosten sicher wissen. Einen anderen vorbeugenden Schutz gibt es nicht.

Dank an: Stiftung Warentest

 

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