Berlin, 15.02.2008 10:41 Uhr (redaktion)
Der Deutsche Bundestag hat heute in 1. Lesung einen von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf zur Reform im Insolvenzrecht beraten. Der Entwurf sieht eine Vereinfachung des Insolvenzverfahrens für Verbraucher, eine Regelung zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen sowie eine Stärkung der Gläubigerposition im Insolvenzverfahren vor.
„Die Ursachen von Überschuldung sind vielfältig. Häufig sind es unvorhersehbare Schicksalsschläge im beruflichen oder privaten Bereich, die zu erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen. Mit der Reform bieten wir dem ehrlichen Schuldner eine echte Chance, sich selbst aus der Schuldenfalle zu befreien. Wir berücksichtigen in besonderem Maße die Belange der Verbraucher, indem wir das Entschuldungsverfahren vereinfachen und damit unbürokratischer als bisher einen sozial gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und seiner Gläubiger ermöglichen.
Der Gesetzentwurf stärkt außerdem die Interessen von Lizenznehmern im Falle der Insolvenz des Lizenzgebers. Wie in anderen großen Exportstaaten werden Lizenzen auch bei uns insolvenzfest sein, da künftig Lizenzveträge nicht mehr dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters unterliegen. Dadurch verbessern wir die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland und sichern Arbeitsplätze im Interesse unserer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer “, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
I. Ausgangslage: Insolvenzordnung von 1999 – redliche Schuldner erhalten eine Chance für einen Neubeginn
Seit 1999 gibt es die Möglichkeit der so genannten Restschuldbefreiung. Von den im Insolvenzverfahren nicht bezahlten Schulden wird jeder befreit, der sechs Jahre lang unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten Treuhänders versucht, so viel Geld wie möglich an die Gläubiger zurückzuzahlen. Im Gegenzug darf während dieser Zeit kein Gerichtsvollzieher den Besitz des Schuldners pfänden, beispielsweise Geld oder teure Elektrogeräte. Der Arbeitgeber des Schuldners hat den pfändbaren Teil des Einkommens - bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten sind das zur Zeit alle Beträge ab 990 Euro - an den Treuhänder abzuführen. Der verteilt das eingegangene Geld einmal jährlich an die Gläubiger. Läuft das Verfahren in dieser Weise korrekt ab, werden die verbliebenen Schulden nach 6 Jahren gestrichen.
II. Warum brauchen wir ein vereinfachtes Entschuldungsverfahren?
1. Gang des Verfahrens
Nach geltendem Recht ist eine Restschuldbefreiung nur während bzw. nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens möglich. Kann der Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht zahlen, werden sie ihm bislang gestundet. Künftig soll bei Mittellosigkeit des Schuldners ein Insolvenzverfahrens nicht mehr stattfinden. Vielmehr kann das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abweisen und unmittelbar in das Verfahren der Restschuldbefreiung übergehen.
Das vereinfachte Entschuldungsverfahren passt sich nahtlos in das geltende Insolvenzverfahren ein. Da keine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist, kann der Schuldner, sofern er nicht unternehmerisch tätig ist, einen Eröffnungsantrag beim Amtsgericht stellen. Dazu muss er eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle vorlegen, aus der sich ergibt, dass eine Einigung mit den Gläubigern entweder ergebnislos versucht oder – so im künftigen Recht – eine solche offensichtlich aussichtslos war. Im Rahmen dieses Bescheinigungsverfahrens wird der Schuldner das umfangreiche Formular, das detailliert seine Vermögensverhältnisse abfragt, gemeinsam mit der geeigneten Person oder Stelle ausfüllen. „Geeignete Personen“ für die Beratung der Schuldner sind etwa Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater. Wer als „geeignete Stelle“ in Betracht kommt, legt jedes Bundesland selbst fest. Staatliche Schuldnerberatungsstellen sind ein Beispiel (Adressen unter www.forum-schuldnerberatung.de).
Hat der Schuldner einen Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung gestellt und reicht sein Vermögen voraussichtlich nicht aus, die Verfahrenskosten zu decken, bestellt das Gericht regelmäßig einen vorläufigen Treuhänder, mit dem der Schuldner die Formulare für das Entschuldungsverfahren ausfüllt. Nach eingehender Belehrung durch den vorläufigen Treuhänder hat der Schuldner an Eides statt die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu versichern. Wird danach der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt, werden die Gläubiger im Wege der öffentlichen Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass sie die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen können, sofern ein Versagungsgrund vorliegt. Eine Versagung wäre etwa gerechtfertigt, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde oder ihm in den letzten 10 Jahren bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt wurde. Liegt kein Versagungsgrund vor, so kündigt das Gericht die 6-jährige Wohlverhaltensperiode an. In dieser Zeit treffen den Schuldner die gleichen Obliegenheiten wie in einem normalen Restschuldbefreiungsverfahren. Er hat sich also insbesondere um eine bestmögliche Befriedigung seiner Gläubiger zu bemühen. Gleichzeitig wird der vorläufige Treuhänder nun endgültig bestellt. An ihn muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens abtreten. Nach Ablauf von 6 Jahren können die Gläubiger ihre Forderungen nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen.
2. Neues Vermögen des Schuldners
Kommt der Schuldner während dieser 6-jährigen Wohlverhaltensperiode zu neuem, unvorhergesehenem Vermögen (z. B. neuer Arbeitsplatz, Erbschaft) gilt folgendes Prozedere:
4. Vorteile dieses Verfahrens
Gegenüber alternativen Entschuldungsmodellen und gegenüber dem geltenden Recht, das eine Stundung der Verfahrenskosten kennt, hat dieses vereinfachte Entschuldungsverfahren erhebliche Vorteile:
C. Stärkung der Gläubigerposition im Insolvenzverfahren
Schließlich enthält der heute vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf Regelungen, die die Position der Gläubiger im Insolvenzverfahren stärkt.
Ausgangslage: Die zunehmende Zahl von Regelinsolvenzverfahren in den letzten Jahren führte zu vermehrten Forderungsausfällen insbesondere der Finanzämter und Sozialversicherungsträger. Gerade die Situation öffentlich-rechtlicher Gläubiger ist im Insolvenzverfahren vor allem dadurch gekennzeichnet, dass ihre Forderungen fortlaufend Monat für Monat auch in der Krise des Schuldners entstehen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass Verluste nur dadurch vermieden werden können, dass über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Voraussetzung hierfür ist die möglichst frühzeitige Stellung des Insolvenzantrags sowie die Eröffnung des Verfahrens.
Wesentliche Leitlinien des Gesetzentwurfs: Die im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen berücksichtigen strikt den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung; d.h. Sondervorschriften für den Fiskus und die Sozialkassen werden nicht geschaffen.
Folgende Änderungen sind vorgesehen:
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