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Urteil: Nutzung eines Dienstwagens für mehrere Dienstverhältnisse

Berlin, 27.02.2008 10:19 Uhr (redaktion)

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 28. Juni 2007 (11 K 502/06, EFG 2007, 1582) entschieden, dass Fahrten eines Arbeitnehmers mit dem Dienstwagen nicht durch die 1%-Regelung abgegolten sind, soweit das Firmenfahrzeug im Rahmen eines weiteren Dienstverhältnisses zur Erzielung von Einkünften genutzt wird.

Im Urteilsfall wurde dem Kläger von seinem ersten Arbeitgeber ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Da sich die Geschäftsleitung im privaten Wohnhaus des Klägers befand, wurde der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens nur mit 1 % des Bruttolistenpreises steuerpflichtig erfasst. Geldwerte Vorteile für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lagen nicht vor. Dieser Dienstwagen wurde für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen eines weiteren Dienstverhältnisses genutzt. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung erfasste das Finanzamt einen zusätzlichen geldwerten Vorteil mit 0,03% des PKW-Listenpreises für jeden Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Dem folgte das Niedersächsische FG nicht uneingeschränkt. Das Gericht will für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die mit einem in einem anderen Dienstverhältnis überlassenen Dienstwagen zurückgelegt werden, einen weiteren geldwerten Vorteil erfassen. Die Bewertung soll allerdings nicht nach der 0,03%-Regelung, sondern mit dem Marktpreis erfolgen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Das Niedersächsische FG bezieht sich in den Urteilsgründen auf eine neuere BFH-Entscheidung vom 26. April 2006 (X R 35/05, BStBl II 2007, 445). Wird ein Geschäftswagen im Rahmen einer anderen Einkunftsart oder Einkunftsquelle eingesetzt, muss zusätzlich zu der nach der 1%-Methode ermittelten Nutzungsentnahme ein weiterer Entnahmewert angesetzt werden.

Gegen die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts wurde Revision eingelegt. Die Auffassung entspricht nicht der bisherigen Verwaltungsauffassung, wonach durch die Anwendung der 1%-Regelung sämtliche nicht für den Arbeitgeber durchgeführten Fahrten abgedeckt sind (vgl. Urteil v. 28.6.2007, 11 K 502/06, EFG 2007, 1582, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 38/07; OFD Erfurt, Vfg. v. 27.1.1999, S 2177 A – 01-St 324, DStR 1999, 593).

Die Vertreter der Finanzverwaltung haben sich bislang darauf verständigt, das BFHUrteil vom 26. April 2006 (X R 35/05, BStBl II 2007, 445) nur auf Gewinneinkünfte anzuwenden. Sollte sich der BFH allerdings der Auffassung des Niedersächsischen FG anschließen, bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung eine Anwendung erst für spätere Jahre vorsieht und aus Vertrauensschutzgründen den Arbeitgeber nicht zur Haftung heranzieht. Folgt der BFH der Rechtsprechung des Niedersächsischen FG, sind auch Ermittlungsprobleme für den Arbeitgeber zu erwarten. Er muss für die Erfassung eines zusätzlichen geldwerten Vorteils hierüber Kenntnis erlangen. Vor dem Hintergrund eines eventuellen Haftungsrisikos sollten sich Arbeitgeber bei der Dienstwagengestellung schriftlich bestätigen lassen, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen nicht für ein anderes Dienstverhältnis (auch nicht im Rahmen eines 400 €-Jobs) bzw. für eine andere Einkunftsquelle nutzt.

(DIHK)

 

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