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Urteil: Teilwertabschreibung auf börsennotierte Wertpapiere

Berlin, 27.02.2008 10:23 Uhr (redaktion)

Mit Urteil vom 26.9.2007 ( I R 58/06 ) nahm der Bundesfinanzhof zur Frage der dauerhaften Wertminderung von börsennotierten Wertpapieren Stellung.

Eine solche dauerhafte Wertminderung, die vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden muss, wird seit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 gefordert, um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens außerordentlich abzuschreiben (Teilwertabschreibung). Im vom BFH entschiedenen Fall handelte es sich um Aktien an der Infineon AG. Diese waren zum Bilanzstichtag, aber auch zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung mit ihrem Börsenpreis unter den Anschaffungspreis gesunken.

Die Finanzverwaltung vertrat bisher in einem solchen Fall, dass Kursveränderungen börsennotierter Wertpapiere regelmäßig nur vorübergehende Wertminderungen darstellen und deswegen eine Teilwertabschreibung, eine dauerhafte Wertminderung, der absolute Ausnahmefall wäre. Dem widersprach der BFH. Nach seiner Ansicht ist schon dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei börsennotierten Aktien (oder aber auch Wertpapieren) auszugehen, wenn der Wert zum Bilanzstichtag oder spätestens zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung unter seinen Buchwert (bzw. die Anschaffungskosten) gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen.

Der BFH begründete dieses mit der Eigenart börsennotierter Wertpapiere: Käufer und Verkäufer börsennotierter Wertpapiere lassen in ihre Kaufentscheidungen und den zugrunde gelegten Preisen alle verfügbaren Informationen bezüglich des Wertpapieres einfließen. Somit schlagen sich alle Informationen letztendlich im Börsenkurs nieder. Die Börsenkurse beinhalten folglich die Einschätzung künftiger Risiken und Erfolgsaussichten und geben zu einem gegebenen Stichtag die Erwartungen einer großen Zahl von Marktteilnehmern wieder, so dass der jeweils gefundene Kurs „voraussichtlich“ dauerhaften Charakter besitzt. Somit spiegelt der aktuelle Börsenkurs die künftige Entwicklung des Börsenkurses wider, eine bessere Prognose seitens des Steuerpflichtigen kann nicht erwartet werden. Deshalb ist dieser Kurs als Begründung einer möglichen dauerhaften Wertminderung maßgeblich.

Praxishinweis: Zwar wurde im entschiedenen Fall nur über Teilwertabschreibung börsennotierter Aktien geurteilt. Eine solche Teilwertabschreibung ist bei Kapitalgesellschaften als Anteilseigner ohne steuerliche Auswirkung. Jedoch bezieht sich dieses Urteil letztendlich auf die Anerkennung von Börsenkursen für die Begründung einer Teilwertabschreibung. Deshalb sind sämtliche börsennotierte Wertpapiere von diesem Urteil erfasst, z. B. auch Zinspapiere u. a. börsennotierte Wertpapiere im Anlagevermögen.

(DIHK)

 

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