Freiburg, 29.02.2008 14:40 Uhr (redaktion)
Seit dem 10. Dezember 2007 gelten wichtige Änderungen im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) und im Straßenverkehrsgesetz (StVG).
Mindestversicherungssummen
Die Mindestversicherungssummen gemäß der Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG betragen bei Personenschäden insgesamt 7,5 Mio. EUR je Schadensfall, bei Sachschäden 1 Mio. EUR und bei Vermögensschäden (unverändert) 50.000 EUR.
Die Mindestversicherungssummen aus der Gefährdungshaftung gemäß § 12 Abs. 1 StVG betragen 5 Mio. EUR je Schadensfall bei Personenschäden (bei entgeltlicher, gewerbsmäßiger Beförderung über 8 Personen zusätzlich 600.000 EUR je Person) und 1 Mio. EUR bei Sachschäden.
Für Gefahrguttransporte gemäß § 12a StVG beträgt die Mindestversicherungssumme für Personen- und Sachschäden je 10 Mio. EUR, sofern der Schaden auf der Gefährlichkeit der beförderten Güter beruht.
Bestätigung zur Schadenfreiheit
Während der Vertragslaufzeit können die Versicherungsnehmer jederzeit eine Bestätigung über die Schadenfreiheit und den Umfang der gegenüber ihnen geltend gemachten Schadenersatzansprüche von ihrem Kfz-Versicherer verlangen. Der Versicherer muss spätestens 15 Tage nach Zugang des entsprechenden Wunsches des VN eine Bestätigung ausstellen.
Insassenschutz
Nach bisherigem Recht konnte der Fahrzeuginsasse seinen Versicherungsschutz verlieren, wenn er wusste oder wissen konnte, dass der Fahrer des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stand. Nun besteht auch für Insassen in diesen Fällen Versicherungsschutz. Gleiches gilt für den Versicherungsnehmer, Eigentümer oder Halter, der eine sog. Alkoholfahrt schuldhaft ermöglicht.
Verkehrsopferschutz auch bei Sachschäden
Verursachen selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder landwirtschaftliche Anhänger, die von der Versicherungspflicht befreit sind, einen Schaden, tritt dafür die Verkehrsopferhilfe im Rahmen einer Ausfallhaftung ein. Das gilt allerdings nur, wenn Halter und Fahrer zahlungsunfähig sind und keine Betriebshaftpflichtversicherung besteht.
Wenn das den Unfall verursachende Fahrzeug wegen Fahrerflucht nicht ermittelt werden konnte, trat die Verkehrsopferhilfe bisher nur für schwere Personenschäden ein, nicht aber für Sachschäden am Fahrzeug des Geschädigten. Künftig werden Sachschäden stets ersetzt, wenn sie mit einem erheblichen Personenschaden einhergehen, wobei eine Selbstbeteiligung von 500 EUR gilt.
(Haufe)
» Zur Startseite von Finanzen Markt & Meinungen