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Filmfonds: Wer haftet für unvollständige Prospektgutachten?

Freiburg, 14.03.2008 14:32 Uhr (redaktion)

Prospektgutachten gehören inzwischen zum Pflichtprogramm bei der Emission geschlossener Fonds. Für die Gutachter ist das eine lukrative aber auch nicht ganz ungefährliche Tätigkeit, wie ein aktuelles BGH-Urteil zeigt.

Man mag über den Sinn und Unsinn der Prospektgutachten nach der IDW Richtlinie S4 geteilter Meinung sein. In einem Fall hat ein Anleger, der in einen in Schieflage geratenen Filmfonds investiert hat, den gutachtenden Wirtschaftsprüfer erfolgreich in die Haftung gebracht. (BGH, Urteil vom 14.6.2007, III ZR 200/05). Dem Wirtschaftsprüfer wurde zum Verhängnis, dass an keiner Stelle im Prospekt ausreichend deutlich das Totalverlustrisiko beschrieben war und dass auch das Prospektgutachten den Eindruck erweckte, als ob kein Totalverlustrisiko bestünde.

Allerdings bedarf es bestimmter Voraussetzungen, damit der Anleger in den Schutzbereich eines Prospektprüfungsvertrages einbezogen wird. So ist es erforderlich, dass er das Prospektgutachten selbst in Händen hält und sich ein eigenes Bild anhand der Feststellungen des Prüfers macht. Das ist nicht der Normalfall, schon weil die Initiatoren meist einige Hürden errichten, um den Zugang zu den Prospektgutachten zu erschweren. Das ist möglich, weil der Prospektprüfungsvertrag zwischen Initiator und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geschlossen wird und nicht mit dem Anleger.

Viele Anleger (und Vermittler) verzichten auch deshalb auf das Prospektgutachten, weil dessen Inhalt nur die formale Vollständigkeit des Prospektes behandelt und nicht das, was die meisten Anleger eigentlich gerne von einem vermeintlich neutralen Fachmann erfahren wollen, nämlich dessen Meinung zu den wirtschaftlichen Chancen und Risiken der Beteiligung. Wie das Urteil jedoch zeigt, kann der Verzicht auf das Prospektgutachten ein verhängnisvoller Fehler sein.

(Haufe Online-Redaktion)

 

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