Freiburg, 24.03.2008 17:08 Uhr (redaktion)
Die Renten aus einer privaten Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung Selbstständiger sind nicht als Arbeitseinkommen anzusehen und unterliegen daher keinerlei Pfändungsschutz, hat der BGH entschieden.
Der Besitzer eines Autohauses musste Insolvenz anmelden. Zu diesem Zeitpunkt bezog er eine Rente in Höhe von monatlich knapp 900 Euro aus seiner privaten Berufsunfähigkeits-Versicherung. Der Insolvenzverwalter war der Ansicht, dass Renten aus privaten Versicherungen Selbstständiger in keinerlei Hinsicht dem Pfändungsschutz unterliegen und wollte daher im Interesse der Gläubiger in vollem Umfang auf die Berufsunfähigkeits-Rente zugreifen. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Ex-Autohausbesitzer in zweiter Instanz Erfolg. Er unterlag letztlich jedoch vor dem Bundesgerichtshof.
Ungleichbehandlung
Das Landgericht Chemnitz vertrat als Instanzgericht die Auffassung, dass auf privaten Lebens- und Rentenversicherungen beruhende Renten ehemaliger Freiberufler und Selbstständiger als Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Absatz 3b beziehungsweise § 850b Zivilprozessordnung (ZPO) anzusehen sind und somit den Regeln des Pfändungsschutzes unterliegen.
Nach Auffassung der Chemnitzer Richter gibt es nämlich keinen Grund, die privaten Renten von Selbstständigen und Freiberuflern anders zu behandeln als jene von ehemaligen Arbeitnehmern. Der Insolvenzverwalter war anderer Ansicht und zog bis vor den Bundesgerichtshof. Der gab seinem Begehren, auf die private Berufsunfähigkeits-Rente des Ex-Autohausbesitzers in vollem Umfang zugreifen zu dürfen, uneingeschränkt statt.
Strenge Orientierung an Gesetzestext
Grundsätzlich, so die Richter des Bundesgerichtshofs, können Gläubiger auf das Arbeitseinkommen beziehungsweise die Renten von (Ex-)Arbeitnehmern und Beamten nur in Höhe des pfändbaren Teils im Sinne von § 850 ff. ZPO zugreifen. Der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes bringen jedoch gleichzeitig zweifelsfrei zum Ausdruck, dass nur die auf Versicherungsverträgen beruhenden Rentenbezüge dieses Personenkreises uneingeschränkt den Regeln des Pfändungsschutzes unterliegen – so der Bundesgerichtshof.
Im Einklang mit dem Grundgesetz
Das Gericht machte in seiner Entscheidung gleichzeitig unmissverständlich klar, dass seine Rechtsauffassung in Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz sowie mit dem gemäß Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz geltenden Sozialstaatsprinzip steht (BGH, Urteil vom 15. 11. 2007, IX ZB 99/05).
(Haufe; Wolfgang A. Leidigkeit)
» Zur Startseite von Finanzen Markt & Meinungen