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Recht: Einkommensteuer - Beweispflicht bei erneuter Bildung einer Ansparrücklage

Berlin, 31.03.2008 15:33 Uhr (redaktion)

Nach Ablauf von zwei Jahren kann ein Steuerpflichtiger für gleichartige Wirtschaftsgüter nur unter engen Voraussetzungen eine weitere Ansparrücklage bilden.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall (X R 1/06 vom 11. Oktober 2007) bilanzierte ein Steuerpflichtiger zum 31. Dezember 1995 eine Ansparrücklage für zwei Fahrzeuge. In der Bilanz zum 31. Dezember 1997 löste er diese Rücklage auf und bildete erneut eine Ansparrücklage, diesmal für fünf Fahrzeuge. Die Bilanz reichte er im Oktober 1999 beim Finanzamt ein. Bis dahin hatte er keine Fahrzeuge gekauft, bis zum 31. Dezember 1999 erfolgten auch keine Anschaffungen mehr. Das Finanzamt strich daraufhin die Ansparrücklage.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs darf die zweijährige Investitionsfrist des § 7g EStG nicht dadurch unterlaufen werden, dass mehrere Ansparrücklagen für gleichartige Wirtschaftsgüter zeitlich hintereinander gebildet werden. Der Bundesfinanzhof rechtfertigt seine Linie mit einer sehr restriktiven Auslegung des § 7g Abs. 3 EStG.

Danach muss der Steuerpflichtige eine Prognose der künftigen Anschaffungen vornehmen. Dabei dokumentiert der Steuerpflichtige eine erstmalige Anschaffungsabsicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise. Darüber hinausgehende besondere Nachweispflichten für die Investitionsabsicht bestehen im Regelfall nicht. Die fristgerechte Investition muss aber im Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch objektiv möglich erscheinen und ernsthaft beabsichtigt sein.

Hat ein Steuerpflichtiger eine Investition nicht innerhalb von zwei Jahren getätigt, ist ebenfalls nicht ohne weiteres glaubhaft, dass er in der Folgezeit Anschaffungen plant. Der Steuerpflichtige muss daher plausible Gründe vortragen und belegen, weshalb die zunächst geplante Investition nicht erfolgte, gleichwohl aber weiterhin geplant ist.

Mit der jetzigen Entscheidung stellt der Bundesfinanzhof klar, dass diese für ein gleichartiges Wirtschaftsgut entwickelten Grundsätze auch dann gelten, wenn der Steuerpflichtige die Zahl der Wirtschaftgüter, für die er eine Ansparrücklage bildet, bei der zweiten Rücklage erhöht. Die Anwendung der strengen Grundsätze für eine weitere Ansparrücklage kann nicht durch Änderungen der Anzahl der gleichartigen Wirtschaftgüter, für die angespart wird, verhindert werden.

Durch die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Reform des Unternehmensteuerrechts wurde § 7g EStG umfassend geändert. Insbesondere bestehen nunmehr keinerlei steuerliche Anreize mehr, eine Investition vor Ablauf der nunmehr dreijährigen Frist nicht durchzuführen, da eine rückwirkende Besteuerung im Jahr der Bildung der Rücklage erfolgt.

(Quelle: ZDH; Lutz Schmidt)

www.zdh.de

 

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