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Recht: Einkommensteuer - Teilwertabschreibung bei Finanzanlagen

Berlin, 31.03.2008 15:27 Uhr (redaktion)

Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist bei börsennotierten Anteilen, die als Finanzanlage gehalten werden, auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall (BFH vom 26. September 2007 – I R 58/06) erwarb eine GmbH im Laufe des Streitjahres 2001 börsennotierte Aktien zu 44,50 Euro je Stück. Der Kurs sank bis zum 31. Dezember 2001 auf 22,70 Euro, bis zur Aufstellung der Bilanz stieg er auf 26 Euro an. Die Klägerin ordnete die Aktien dem Anlagevermögen zu. In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2001 nahm sie eine Teilwertabschreibung auf 26 Euro pro Aktie vor. Das Finanzamt berücksichtigte die Teilwertabschreibung nicht mit der Begründung, es fehle der Nachweis einer dauernden Wertminderung.

Der Bundesfinanzhof kommt in seiner Entscheidung zu einem anderen Ergebnis als das Finanzamt. Bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, ist von einer dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Kurswert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz keine Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen des Kurses vorliegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Teilwert zum Bewertungsstichtag um fast 50 Prozent und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung um mehr als 40 Prozent unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Die von der Klägerin vorgenommene Teilwertabschreibung auf 26 Euro pro Aktie ist damit einkommensmindernd anzuerkennen.

Allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft, die bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens regelmäßig nie ausgeschlossen werden kann, steht einer Teilwertabschreibung nicht entgegen; andernfalls – so der BFH – liefe § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG leer. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Börsenkurs insofern einen „voraussichtlich“ dauerhaften Charakter besitzt, als er die Einschätzungen der Marktteilnehmer über die zukünftige Entwicklung bereits widerspiegelt. Die Frage, ob und inwieweit eine Teilwertabschreibung zulässig ist, richtet sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Für börsennotierte Aktien des Anlagevermögens hat der Bundesfinanzhof diese Frage nunmehr (erstmals) entschieden.

Die Frage, ob die Teilwertabschreibung auch steuerlich zu berücksichtigen ist, richtet sich dagegen nach:
§ 3c Abs. 2 EStG und § 8b Abs. 3 KStG.

Daher hat die Entscheidung im Ergebnis nur eingeschränkte Auswirkungen für die Praxis, da seit 2002 Teilwertabschreibungen einer Kapitalgesellschaft auf Aktien gem. § 8b Abs. 3 KStG grundsätzlich nicht mehr abziehbar sind.

(Quelle: ZDH; Lutz Schmidt)

 

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