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Tipps: Bundesfinanzhof- Pflegebedingte Heimkosten leichter absetzbar

Freiburg, 01.04.2008 17:10 Uhr (redaktion)

Pflegebedingte Heimkosten können dem Finanzamt als außergewöhnliche Belastung präsentiert werden. Die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs überschaubarer denn je.

In der Vergangenheit durften pflegebedingte Heimaufwendungen nur dann Steuer sparend abgezogen werden, wenn eine der drei Pflegestufen I, II oder III nachgewiesen werden konnten. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs genügte für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen sogar die Pflegestufe „0“ (BFH, Az. III R 39/05).

Doch mit ihrem Urteil vom 25.7.2007 gingen die Richter des Bundesfinanzhofs sogar noch einen Schritt weiter. Danach genügt es für die Abzugsfähigkeit von pflegebedingten Heimkosten, wenn die Pflegekosten getrennt von den übrigen Heimkosten wie Verpflegung und Unterkunft ausgewiesen sind.

Tipp: Begünstigt sind nach diesem Richterspruch danach die gesondert ausgewiesenen Pflegekosten sämtlicher Pflegeheime, unabhängig davon, ob diese eine Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen besitzen.

Sind Ihnen Pflegekosten für nahe stehende Personen entstanden, sollten Sie ebenfalls mit Hinweis auf das Urteil vom 25.7.2007 in Ihrer Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen beantragen (Bundesfinanzhof, Urteil v. 25.7.2007, III R 64/06).

(Haufe/Köstler Tipps 2008)

 

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