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BAG-Richter bestätigt die Einbeziehung von Lebenspartnern in Betriebsrenten

Freiburg, 09.04.2008 12:02 Uhr (redaktion)

Der vorsitzende Richter am Pensionssenat des BAG, Dr. Reinecke, hat das Maruko-Urteil des Europäischen Gerichtshofs auch aus Sicht des Betriebsrentengesetzes bestätigt.

Auf der Handelsblatttagung am 8.4.2008 empfahl der Vorsitzende des Pensionssenats am Bundesarbeitsgericht, Dr. Reinecke, den Arbeitgebern eine Einbeziehung von eingetragenen Lebenspartnerschaften analog zu Ehepartnern in die Versorgungsordnungen.

Hintergrund: Der Europäische Gerichtshof hatte am 1. April 2008 die Rechte von eingetragenen Lebenspartnern auf eine Witwen-/Witwerrente aus einer betrieblichen Altersversorgung gestärkt.

Der Fall
Nach dem Tod des eingetragenen Lebenspartners des Klägers, Tadao Maruko, weigerte sich der Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung des verstorbenen Lebenspartners eine Witwerrente zu zahlen, weil satzungsgemäß nur Zahlungen an Ehegatten vorgesehen waren. Auch für das Bayerische Verwaltungsgericht erhob sich die Frage, ob der Kläger wegen seiner sexuellen Orientierung diskriminiert worden sei, und legte den Fall dem EuGH vor.

Die Entscheidung
Kern der Entscheidung ist, dass die Hinterbliebenenversorgung, weil sie in diesem Fall zum Arbeitsentgelt gehört, unter die Antidiskriminierungsrichtlinie fällt. Das deutsche Gericht ist angewiesen zu prüfen, ob in Anbetracht der Annäherung von Ehe und Lebenspartnerschaft in Blick auf Versorgungsfragen, z.B. der Einbeziehung in die Gesetzliche Rentenversicherung oder die gegenseitigen Einstandspflichten, eine Differenzierung in Blick auf eine Hinterbliebenenversorgung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft sachlich gerechtfertigt ist.

Genau diese Differenzierung sah allerdings das Bayerische Verwaltungsgericht schon in der Vorlage nicht gegeben. Dort steht, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft einer „formal auf Lebenszeit begründeten Fürsorge- und Einstandsgemeinschaft“ wie bei Eheleuten entspricht. Sind aber Lebenspartnerschaft und Ehe mittlerweile in Blick auf die Versorgung nicht mehr zu differenzieren, so sind Lebenspartner Ehegatten in der Hinterbliebenenversorgung gleichzustellen.

Auswirkungen auf die Praxis
In der Praxis müssen daher Versorgungsordnungen, die eine Hinterbliebenenversorgung nur für Eheleute vorsehen, angepasst werden. Ein echter Mehraufwand entsteht grundsätzlich nicht, da bei jedem bisher unverheirateten Versorgungsberechtigten von einem „Heiratsrisiko“ ausgegangen werden muss und die Zahl der eingetragenen Lebenspartnerschaften zahlenmäßig sehr gering ist (EuGH, Urteil vom 1.4.2008, C-267/06, Maruko).

(Quelle: Haufe Finanzdienstleister)

 

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