Freiburg, 09.04.2008 17:14 Uhr (redaktion)
Hoffnung für Verkehrssünder, denen ein Fahrverbot droht: Können sie ohne Fahrzeug ihren Job nicht erledigen, kann ihr Arbeitgeber die Strafe eventuell abwenden.
Fahrverbote, die in einem Bußgeldverfahren wegen Alkohol am Steuer oder einer anderen Verkehrssünde verhängt werden, sind an sich schon für den Betroffenen eine sehr unangenehme Sache. Besonders hart trifft ein Fahrverbot diejenigen, die im Job auf ein Fahrzeug angewiesen sind. Sie laufen dann sogar Gefahr, ihre Beschäftigung zu verlieren.
Fahrverbot darf nicht unangemessen hart sein
Nun darf ein Fahrverbot für den Verkehrssünder nicht unangemessen hart sein. Eine solche unangemessene Härte kann es sein, wenn der Bestrafte in seiner Existenz gefährdet würde, z.B. durch eine konkret drohende Kündigung des Arbeitgebers anlässlich des Fahrverbots. Den Gerichten reicht es nicht, wenn der Betroffene nur behauptet, das Fahrverbot führe zu einer Kündigung seines Arbeitsplatzes. Meistens verlangen sie hierüber auch eine Bescheinigung des Arbeitgebers.
Der Verkehrssünder muss also viel tun, damit das Gericht der drohenden Kündigung Glauben schenkt. Zweifelt das Gericht aber auch am Wahrheitsgehalt der Arbeitgeberbescheinigung, muss es selbst tätig werden: Es muss dann erst den Arbeitgeber in den Zeugenstand holen, bevor es über das Fahrverbot entscheidet. So jedenfalls die Ansicht des OLG Köln: Der Arbeitnehmer müsse nicht noch weitere Tatsachen für den drohenden Arbeitsplatzverlust beweisen. Die Aufklärungspflicht obliegt hier dem Gericht.
Keine Ausweg für Dauersünder
Achtung: Auch eine Bescheinigung des Arbeitgebers hilft nicht mehr weiter, wenn
(Quelle: Haufe Finanzdienstleister)
» Zur Startseite von Finanzen Markt & Meinungen