Freiburg, 18.04.2008 17:25 Uhr (redaktion)
Wenn ein Versicherer den Antrag eines Behinderten auf Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) ablehnt und dieser später unabhängig von der Behinderung berufsunfähig wird, ist der Versicherer nicht wegen sittenwidriger Schädigung haftbar. Mit dieser Begründung hat das OLG Karlsruhe mit Urteil v. 18.12.2007 (Az. 12 U 117/07) den Schadenersatzanspruch des abgelehnten Antragstellers verworfen.
Der Antragsteller hatte vom Versicherer Schadenersatz verlangt, weil dieser seinen Antrag auf Abschluss einer BUZ abgelehnt hatte. Er litt zu diesem Zeitpunkt unter einer frühkindlichen Hirnschädigung und den Folgeschäden eines mehrere Jahre vor der Antragstellung eingetretenen Unfalls.
Ein Kontrahierungszwang ist von Seiten des Gesetzgebers nicht vorgesehen. Somit darf ein Versicherer den Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen einer Behinderung des Antragstellers grundsätzlich ablehnen. Dafür müssen allerdings sachliche Gründe vorliegen. Das war nach Ansicht der Richter hier der Fall. Man könne einen Versicherer nämlich nicht dazu zwingen, die aus einem Vertragsschluss mit behinderten Menschen resultierenden erhöhten Risiken durch eine Neuberechnung der Prämienstruktur auf die Versichertengemeinschaft umzulegen oder eine andere Risikobeurteilung (z.B. mittels Ausschlussklauseln) vorzunehmen.
Ein Schadenersatzanspruch ließ sich auch nicht aus § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) herleiten. Das OLG Karlsruhe erblickte keinen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG). In zeitlicher Hinsicht konnte der Kläger sich auch nicht auf das AGG stützen. Soweit es die europäische Gleichbehandlungs-richtlinie betrifft, auf die sich das später in Kraft getretene AGG gründet, lässt sich nach Auffassung des OLG auch hieraus nicht herleiten, dass das Differenzierungskriterium eines gesteigerten Risikos gemeinschaftsrechtlich verboten ist.
(Haufe Finanzdienstleister)
» Zur Startseite von Finanzen Markt & Meinungen