Düsseldorf, 21.04.2008 11:29 Uhr (redaktion)
Wie die Verbraucherzentrale NRW mitteilt, tun sich viele Behörden trotz gesetzlicher Vorgaben schwer, Bürgern auf Nachfrage Auskunft zu geben.
„Das Gesetz über mehr Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen wird auch sechs Jahre nach Inkrafttreten in punkto Offenheit, Bearbeitungszeit und anfallenden Kosten nicht einheitlich und bürgerorientiert umgesetzt“, kritisiert Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW.
Behörden, die befragt wurden, bearbeiten Nachfragen zum großen Teil nicht zügig, geben eher ausweichend Auskunft und haben keine einheitliche Kostenstruktur – so das Fazit einer Stichprobe der Verbraucherzentrale NRW bei acht Kommunal- und zwei Landesbehörden. Mit Blick auf das ab Mai bundesweit gültige Verbraucherinformationsgesetz verdeutlichen die Ergebnisse, dass der Anspruch, Informationen für Bürger zugänglich und transparent zu machen, künftig deutlich bürgerfreundlicher umgesetzt werden sollte.
Um herauszufinden, ob und wenn ja, mit welchen Schwierigkeiten Bürger bei einer Behördenanfrage zu kämpfen haben, hatte die Verbraucherzentrale NRW zum Jahreswechsel eine identische Anfrage an die kommunalen Lebensmittelüberwachungsämter Bergheim, Bonn, Coesfeld, Dortmund, Essen, Grevenbroich, Mettmann und Wuppertal gestartet, welche Kindertagesstätten Hygienemängel aufwiesen. Ein individuelles Schreiben zur Beanstandungsquote bei der Kontrolle von Öko-Produkten wurde an das Landesamt für Verbraucherschutz gerichtet. Und ein weiteres Gesuch mit der Frage nach Untersuchungen zum Cumaringehalt in Lebensmitteln ging an das NRW-Verbraucherschutzministerium.
Der Umgang der Behörden mit den Anfragen ergibt schon hinsichtlich Bearbeitungsdauer und anfallenden Kosten ein uneinheitliches Bild.
Vier Stellen antworteten innerhalb der vorgegebenen Monatsfrist. Drei Instanzen benötigten für ihre Bearbeitung zwischen fünf und acht Wochen. Und eine von drei Behörden, die nach fünf Wochen ein Erinnerungsschreiben ereilte, reagierte bislang nicht.
Obwohl acht Lebensmitteluntersuchungsämter ein identisches Gesuch erhielten, wurden für die Bearbeitung völlig unterschiedliche Gebühren berechnet. Die Spannbreite reichte von kostenloser Auskunft bis zu einervAufwandsentschädigung von 200 Euro. Eine Behörde war auch nach mehrmaliger Nachfrage lediglich imstande, einen Gebührenrahmen von zehn bis 500 Euro in Aussicht zu stellen.
Inhaltlich ließ die Bearbeitung in den meisten Fällen zu wünschen übrig. Bei der einheitlichen Anfrage an die acht Lebensmittelüberwachungsämter zu Kindertagesstätten mit hygienischen Mängeln vor Ort kamen lediglich zwei aussagekräftige Antworten zurück. In drei Fällen wurden die gewünschten Informationen mit Hinweis auf den Rechercheaufwand und den hohen Kosten zurückgehalten. Ein Amt verweigerte eine Auskunft mit Verweis auf den Datenschutz. Zwei Antwortschreiben lieferten keine brauchbaren Informationen.
Keine Behörde händigte den Ratsuchenden eine konkrete Auflistung von überprüften und beanstandeten Kitas aus. Die Antwort des LANUV zu durchgeführten Kontrollen bei Bio-Lebensmitteln war dagegen inhaltlich nicht zu beanstanden, aber in einer für Laien unzugänglichen Fachsprache verfasst. Das NRW-Verbraucherschutzministerium schickte zwar ohne weitere Erläuterung eine Übersicht zu durchgeführten Untersuchungen von cumarinhaltigen Produkten – allerdings weitestgehend ohne Hersteller und Produktnamen zu nennen.
Der Gedanke des IFG NRW, Bürgern „den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten“, wird bisher nicht angemessen umgesetzt. „Bürger müssen auf Antworten zu lange warten. Sie werden mit Verweis auf hohe Kosten auch eher abgeschreckt. Mit den erteilten Informationen können sie in vielen Fällen nichts anfangen“, bilanziert Müller.
Vor dem Hintergrund des ab 1. Mai bundesweit gültigen Verbraucherinformationsgesetzes fordert der NRW-Verbraucherzentralenvorstand: „Die Behörden sollten die Chance ergreifen und Bürgern einen ungehinderten Zugang zu Informationen ermöglichen. Darüberhinaus sollten sie möglichst kostenlose Auskünfte erteilen und – falls Gebühren berechnet werden – eine einheitliche Bearbeitungs- und Kostenstruktur einführen sowie für eine kurzfristige und kundenorientierte Bearbeitung von Anfragen sorgen.“
Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ermöglicht seit dem 1. Januar 2002 jedem Bürger, ohne Begründung bei Kommunal-, Bezirks- und Landesbehörden Informationen zu amtlichen Vorgängen und Akten der öffentlichen Verwaltung einzuholen. Im Einzelfall sind dies etwa Auskünfte zu Plänen und Beschlüssen, Verwaltungsvorschriften, Gutachten sowie Rechtsverstößen.
Zugang besteht jedoch nur zu Informationen, die bei den angefragten Stellen bereits vorhanden sind. Die Behörden sind auch nicht verpflichtet, weitergehende Hinweise zu beschaffen. Sie müssen allerdings begründen, wenn sie im Einzelfall Informationen zurückhalten. Auskunft bzw. Akteneinsicht wird auf schriftlichen Antrag hin erteilt. Die Bearbeitung soll innerhalb eines Monats erfolgen. Bei einfachen Anfragen sind die Auskünfte der Ämter kostenlos. Bei anderen Informationen müssen nachfragende Interessenten kostendeckende Gebühren zahlen. Die Gebührenregelungen sind mit einer Spanne von zehn bis 1000 Euro pro Bearbeitung weit gefasst.
(Quelle: Verbraucherzentrale NRW)
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