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Bundesregierung geht gegen räuberische Aktionäre vor

Berlin, 24.04.2008 18:37 Uhr (redaktion)

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat schärfere Maßnahmen gegen missbräuchliche Aktionärsklagen vorgestellt. Der Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie sieht außerdem vor, dass Aktionäre bei börsennotierten Aktiengesellschaften ihre Stimme künftig auch elektronisch abgeben können und stärkt die Präsenz in der Hauptversammlung.

„Das Geschäftsmodell von klagefreudigen Aktionären, denen es nicht um das gemeinsame Ganze geht, sondern die mit ihren Klagen lediglich eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen, hat ausgedient. Unsere Vorschläge stellen aber sicher, dass auch Kleinaktionäre nach wie vor gegen schwere Rechtsverletzungen vorgehen und die Umsetzung solcher Beschlüsse verhindern können“, sagte Zypries. „Außerdem öffnen wir die Hauptversammlung für den Einsatz zeitgemäßer Medien.

Die Möglichkeit zur Stimmabgabe per Internet über die Grenzen hinweg stärkt die Aktionärsrechte ist ein gutes Signal für ein nachhaltiges Investitionsklima in Europa. Das sorgt für stabile Kapitalmärkte und kann den Einfluss der reinen Finanzinvestoren begrenzen. Langfristige Unternehmensstrategien können so wieder größeres Gewicht gegenüber kurzfristiger Gewinnmaximierung erlangen“, so Zypries weiter.

Maßnahmen gegen missbräuchliche Aktionärsklagen
Zur Bekämpfung missbräuchlicher Aktionärsklagen wurde bereits durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und zur Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) ein Freigabeverfahren bei der Anfechtungsklage eingeführt. Das Freigabeverfahren hat bereits Wirkung gezeigt, soll aber in zweierlei Hinsicht präzisiert und ergänzt werden.

Erleichterung der Stimmabgabe
Das Gesetz passt das Aktienrecht an das Internetzeitalter an. Künftig können Aktiengesellschaften bei Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung moderne Medien in weitaus größerem Umfang nutzen. So verbessert sich die Informationslage für Aktionäre börsennotierter Gesellschaften und erleichtert ihnen die grenzüberschreitende Ausübung von Aktionärsrechten. Das stärkt vor allem Kleinanleger und verhindert Zufallsmehrheiten in der Hauptversammlung vor allem dann, wenn die Aktionäre weltweit verstreut sind und ihnen eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung zu umständlich und zu teuer ist.

Verbesserung der Präsenz in der Hauptversammlung
Neben der Option für eine elektronische Stimmabgabe enthält der Gesetzentwurf weitere Maßnahmen, die den Aktionären die aktive Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern. Aktionäre erhalten mehr Möglichkeiten, ihre Stimmrechte auszuüben, wenn sie nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen. Statt einen Vertreter zu beauftragen, kann der Aktionär auch per Brief von seinem Stimmrecht Gebrauch machen – vorausgesetzt, die Satzung der Gesellschaft lässt dies zu. Außerdem wird das sog. Depotstimmrecht der Banken grundlegend dereguliert und flexibilisiert. Das macht es für den Aktionär sehr viel attraktiver, eine Bank zur Stimmrechtsvertretung zu bevollmächtigen. Die Banken haben künftig folgende Möglichkeiten, sich eine Vollmacht für die Stimmabgabe erteilen zu lassen:.

Deregulierung bei der Sachgründung
Schließlich vereinfacht der Entwurf die Kapitalaufbringung von Aktiengesellschaften und verringert so den Verwaltungsaufwand bei den Gesellschaften. Künftig kann bei der Sachgründung auf eine externe Werthaltigkeitsprüfung z. B. von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden, verzichtet werden, wenn diese mit dem Durchschnittskurs der letzten drei Monate bewertet werden.

Was ist eigentlich...

Anfechtungsklage: Beschlüsse der Hauptversammlung können wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung der Aktiengesellschaft durch eine Klage angefochten werden (§ 243 AktG).

Depotstimmrecht: : Stimmrecht, das durch ein Kreditinstitut aufgrund einer Vollmacht ausgeübt wird (§ 135 AktG). Der Kunde kann die Bank durch eine ausdrückliche Weisung oder mittels einer Pauschalerklärung beauftragen, für ihn auf der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft abzustimmen.

Freigabeverfahren: Das gerichtliche Freigabeverfahren ermöglicht es, einen Hauptversammlungsbeschluss im Eilverfahren in das Handelsregister einzutragen, obwohl eine Anfechtungsklage gegen den Beschluss erhoben wurde (vgl. §§ 246a, 319 Abs. 6, 327e AktG und § 16 Abs. 3 UmwG).

Räuberische Aktionäre: Aktionäre, die aktienrechtliche Anfechtungsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse nur deshalb anstrengen, um dadurch die Unternehmenspolitik einer Aktiengesellschaft erheblich zu stören und um sich anschließend die Klage gegen Gewährung erheblicher finanzieller Vorteile abkaufen zu lassen.

 

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