Freiburg, 24.04.2008 15:21 Uhr (redaktion)
Titel im Briefkopf sind auch Teil des Kanzlei- oder Firmenmarketings. Sie müssen aber korrekt eingesetzt werden: Das Führen des Zusatzes „Zertifizierter Finanzplaner (FH)“ stellt eine Berufspflichtverletzung gemäß § 43 StBerG dar. Grund: Es handelt sich weder um einen akademischen Grad noch fällt er unter den Begriff der Berufsbezeichnung.
Ein Steuerberater hatte erfolgreich an der Fachhochschule Frankfurt am Main – University of Applied Sciences – an einer beruflichen Weiterbildung „Private Finanzplanung“ teilgenommen. Nach Abschluss des Lehrgangs führte er im beruflichen Verkehr neben seiner Berufsbezeichnung „Steuerberater“ den Zusatz „Zertifizierter Finanzplaner (FH)“.
Zweck der Vorschrift: korrekte Berufsbezeichnung
Das Landgericht Freiburg entschied, dass es sich bei dem Titel „Zertifizierter Finanzplaner (FH)“ um einen verbotenen Zusatz gemäß § 43 StBerG handelt. Zweck der gesetzlichen Vorschrift ist es, den Steuerberater, soweit er unter Einsatz der Medien im Geschäftsverkehr nach außen hin auftritt, zu zwingen, eine korrekte Berufsbezeichnung zu führen.
Bei dem Titel „Zertifizierter Finanzplaner (FH)“ handelt es sich nicht um eine Berufsbezeichnung gemäß § 43 Abs. 2 S.1 StBerG. Zwar sei der Begriff der Berufsbezeichnung im Sinne des Gesetzes weit gefasst, jedoch seien Bezeichnungen ausgenommen, welche lediglich auf eine im Studium erworbene Qualifikation oder auf eine bestandene Abschlussprüfung hinweisen.
„Zertifizierter Finanzplaner (FH)“ kein akademischer Titel
Der Titel ist weder ein akademischer Grad noch eine von einer Fachhochschule staatlich verliehene Graduierung. Er dokumentiere lediglich den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Weiterbildung.
Durch die zusätzliche Bezeichnung werde bei dem potentiellen Mandantenkreis ein Irrtum erregt, da die Allgemeinheit aus dem Kürzel „FH“ einen akademischen Grad ableite. Aufgrund dessen sei das Gemeinwohl betroffen, eine Einschränkung der Berufsausübung daher verhältnismäßig.
Hingegen begegnet nach Auffassung der Richter ein entsprechender Hinweis wie „Tätigkeitsschwerpunkt Finanzplaner“ keinen rechtlichen Bedenken (LG Freiburg, Urteil v.21.01.2008, StL 3/07).
(Quelle: Haufe Finanzdienstleister)
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