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Urteil: Immobilienfonds - keine Prospekthaftung der Bank

Koblenz, 28.04.2008 16:27 Uhr (redaktion)

Der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds kann dem Darlehensrückzahlungsanspruch der finanzierenden Bank Prospektfehler nicht entgegenhalten. Das Gleiche gilt für Mängel des Beitritts.

Der Beklagte trat am 28.12.1995 einem Grundstücks- und Immobilienfonds bei. Die Klägerin war im Prospekt als finanzierende Bank genannt. Am 29.12.1995 stimmte die klagende Bank einer Schuldübernahme des Fonds zu, die die Darlehensschuld einer der den Fond gründenden Gesellschaften betraf. 1996 wurde der Fond geschlossen.

Im Januar 2000 gewährte die Klägerin dem Fonds Darlehen, die der Umschuldung diente. Bis 2004 erbrachte der Fonds die vereinbarten Rückzahlungen. Am 5.11.2004 beschloss die Gesellschafterversammlung, keine Kreditraten mehr zu überweisen. Aufgrund der Rückstände kündigte die Klägerin die Darlehen am 9.9.2005.

Mit der Klage beanspruchte die Klägerin vom Beklagten als Gesellschafter des geschlossenen Immobilienfonds Zahlung in Höhe von 90.000 EUR wegen der fällig gestellten Darlehen. Gegen diesen Anspruch machte der Beklagte Prospektfehler sowie Mängel seines Fonds-Beitritts geltend. Gegen die in der ersten Instanz erfolgreiche Klage wendete sich die Berufung des Beklagten.

Das Urteil
Das OLG Koblenz weist die Berufung zurück. Prospektfehler des Fonds können nicht gegen die den Fonds finanzierende Klägerin geltend gemacht werden. Sie ist zwar im Prospekt als finanzierende Bank genannt. Damit wird sie aber nicht zur Prospektverantwortlichen. Eine Prospekthaftung im engeren Sinne scheidet aus, da die Klägerin nicht zum Personenkreis der Verantwortlichen zählt.

Die Klägerin kann auch nicht zur Prospekthaftung im weiteren Sinne herangezogen werden. Zum einen geht es hier nicht um die Verletzung von Aufklärungspflichten von Personen, die bei den Vertragsverhandlungen besonderes Vertrauen in Anspruch genommen haben.

Zum anderen ist durch die Nennung im Prospekt nicht erkennbar, dass die Klägerin über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen ist und im „institutionellen Zusammenwirken“ mit den Verantwortlichen den Beklagten geschädigt hat.

Der Beklagte kann sich auch nicht auf einen fehlerhaften Beitritt berufen. Denn selbst wenn dies zutreffen würde, griffen dann die Grundsätze der in Vollzug gesetzten fehlerhaften Gesellschaft.

OLG Koblenz, Urteil v.17.1.2008, 5 U 831/07

 

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