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Ratgeber: Bei Trennung und Scheidung - Mein Anspruch auf Unterhalt

Düsseldorf, 09.05.2008 12:56 Uhr (redaktion)

Seit Anfang 2007 ist das neue Unterhaltsrecht in Kraft. Wie sich die neuen Regeln in der Praxis auswirken, erläutert der aktualisierte Ratgeber - zum Beispiel: So viel Unterhalt steht ehemaligen Ehepartnern bzw. Lebensgefährten zu, auf diesen Anteil haben Kinder einen Anspruch.

Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch
Nur wer seinen Unterhaltsbedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen selbst decken kann, ist bedürftig und kann ggf. Unterhalt von dem anderen Ehegatten bekommen. Was zur Deckung des Unterhaltsbedarfs eingesetzt werden muss und wozu der Ehegatte verpflichtet ist, um seine Bedürftigkeit selbst zu beseitigen, ist je nachdem, ob es sich um Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt handelt, unterschiedlich zu bewerten. Dies wird auf Seite 41 ff. dargestellt. Festzuhalten bleibt, dass ein Unterhaltsanspruch überhaupt nur in Betracht kommt, wenn Bedürftigkeit vorliegt. Wer seinen Unterhaltsbedarf selbst decken kann, ist also nicht unterhaltsberechtigt.

Beispiel: Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehemannes beträgt 650 Euro. Nach einer Erbschaft einer vermieteten Eigentumswohnung hat er nach Abzug der Kosten und Steuern einen monatlichen Betrag von 700 Euro zur Verfügung. Bedürftigkeit besteht damit nicht mehr, folglich gibt es keinen Unterhaltsanspruch. Aber selbst wenn Bedürftigkeit vorliegt, ist noch nicht sicher, ob auch Unterhalt gezahlt werden kann. Dies ist nämlich auch noch abhängig von der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten.

www.vz-nrw.de

 

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