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Urteil: Das ging ins Auge - Festgeldanlage auf den Namen des Kindes

Saarbrücken, 13.05.2008 16:33 Uhr (redaktion)

Legen Eltern ohne jegliche Verfügungsbeschränkung einen Geldbetrag in Form einer Festgeldanlage auf den Namen ihres minderjährigen Kindes an, können sie danach nicht mehr über den Betrag verfügen, auch wenn sie keinen Schenkungswillen hatten, sondern Steuern sparen wollten.

Der Fall:
Es klagte eine 23jährige Frau, deren Vater auf ihren Namen ein Festgeldkonto über umgerechnet rund 50.000,00 Euro angelegt hatte und den Betrag am Ende der Laufzeit auf ein anderes Anlagekonto auf seinen Namen überwiesen hatte.

Zwar zahlte ihr der Vater später rund 25 800 Euro aus, die Klägerin verlangte aber den Gesamtbetrag zuzüglich der angefallenen Zinsen aus der Geldanlage.

Das OLG gab der Tochter Recht. Die Eltern hatten bei der Geldanlage ihre Tochter ohne jeden Vorbehalt als Kontoinhaberin benannt. Sie allein sei daher Gläubigerin der Bank geworden. Dafür sprach auch, dass der Vater nach eigenen Angaben diese Form der Geldanlage gewählt habe, um steuerliche Freibeträge der Tochter zu nutzen. Das setze rechtlich zwingend voraus, dass die Tochter alleinige Inhaberin des Festgeldkontos gewesen sei. Andernfalls wäre der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.

So sei allein sie Inhaberin des Festgeldkontos und damit auch Eigentümerin des angelegten Geldes geworden. Folglich war der Vater verpflichtet, den abgehobenen Betrag auf Verlangen des Kindes wieder einzuzahlen.

Er kann sich nicht darauf berufen, Zweck der Festgeldanlage sei alleine gewesen, alle Steuerfreibeträge für die anfallenden Zinsen auszuschöpfen, ein tatsächlicher Schenkungswille habe nie bestanden.

OLG Saarbrücken, Urteil v. 28.12.2007, 4 U 8/07-2

(Haufe Finanzdienstleister)

 

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