München, 21.05.2008 10:34 Uhr (redaktion)
Bei der Besteuerung kommt es darauf an, welche Tätigkeit man ausübt. Berufsrechtliche Voraussetzungen sind nachrangig.
Das hat das Finanzgericht München klargestellt (Az.: 13 K 2634/05).
Demnach wird für Freiberufler die Gewerbesteuer fällig, wenn sie ihren Beruf auf Provisionsbasis ausüben.
Im konkreten Fall war ein Ingenieur als Handelsvertreter tätig. Er wurde erfolgsabhängig vergütet. Obwohl er seine Kunden auch beriet, war für die Richter ausschlaggebend, dass seine Tätigkeit auf Absatzförderung ausgerichtet war. Der Freiberufler konnte sich nicht darauf berufen, dass er die berufsrechtlichen Voraussetzungen für das Ausüben eines Katalogberufs der freien Berufe erfüllte: Er musste Gewerbesteuer abführen.
Freiberufler sollten deshalb erfolgsabhängig vergütete und freiberufliche Tätigkeiten steuerlich trennen. So werde sichergestellt, dass nur die Umsätze aus der provisionsabhängigen Tätigkeit besteuert werden.
(Quelle: MittelstandDirekt)
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