Düsseldorf, 27.05.2008 18:40 Uhr (redaktion)
Wegen „rechtlich unzulässiger“ Abschluss- und Darlehensgebühren startet die Verbraucherzentrale NRW eine bundesweite Abmahnaktion gegen Bausparkassen.
Was Bausparkassen ihren Kunden in Milliardenhöhe in Rechnung stellen, hält die Verbraucherzentrale NRW für rechtlich unzulässig: Abschluss- und Darlehensgebühren. Mit einer Abmahnaktion gegen drei ausgewählte Bausparkassen wollen sie dieser Praxis ein Ende bereiten. Profitieren davon könnten Millionen Besitzer von Bausparverträgen.
Hintergrundinfo der Verbraucherzentrale
Bei den von der Verbraucherzentrale NRW abgemahnten Bausparkassen handelt es sich um
* die Bausparkasse Schwäbisch Hall,
* die Landesbausparkasse West und
* die Deutscher Ring Bausparkasse.
Die Auswahl dieser Bausparkassen erfolgte nach den Kriterien der Marktrelevanz und der verwendeten markttypischen Entgeltklauseln. Die genannten Anbieter wurden von uns also nicht ausgewählt, weil sie in der Vergangenheit von ihrem Geschäftsgebaren her besonders negativ aufgefallen wären.
Da die Verfahren Mustercharakter haben, sind von deren Ausgang aber ohnehin alle am deutschen Markt tätigen Bausparkassen betroffen. Denn alle 15 privaten Bausparkassen und alle 10 Landesbausparkassen belasten derzeit ihre Kunden bei Vertragsabschluss und auch bei späteren Erhöhungen der Vertragssumme mit einer Abschlussgebühr. Eine bei Darlehensauszahlung zusätzlich fällige Darlehensgebühr bzw. ein zum gleichen Anlass berechnetes Agio verlangen bei den heute angebotenen Bausparverträgen dagegen nur noch wenige Bausparkassen.
Was die Verbraucherzentrale bezweckt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Urteil vom 13.02.2001 (AZ: XI ZR 197/00) mit der Frage der rechtlichen Zulässigkeit von Bankentgelten auseinandergesetzt. In der Urteilsbegründung hat das Gericht u.a. ausgeführt, dass Kreditinstitute Entgelte nur für Leistungen verlangen können, die auf einer rechtsgeschäftlichen Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern mit der Kreditinstitute Aufwendungen für die Erfüllung ihrer eigenen Pflichten oder Aufwendungen für eigene Zwecke auf den Kunden abzuwälzen versuchen, stellt nach der Auffassung des BGH einen Gesetzesverstoß dar und ist somit unzulässig.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sieht einen ihrer Aufgabenschwerpunkte in der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Bankentgelten und -gebühren. Mit Abmahn- und Musterklageverfahren wollen wir für mehr Transparenz im Dschungel der Bankgebühren sorgen und unzulässige Bankentgelte beseitigen. Dies ist uns in der Vergangenheit auch in einer Vielzahl von Fällen gelungen, zum Beispiel in Bezug auf unzulässige Lastschriftrückgabegebühren, Depotwechselgebühren und Wertermittlungskosten bei Baukrediten.
(Quelle: Verbraucherzentrrale NRW)
http://www.vz-nrw.de/html/static/link429891A.html
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