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Urteil: Wesentlichkeitsgrenze - Auto zurück bei defektem Navigationsgerät

Freiburg, 30.05.2008 16:01 Uhr (redaktion)

Kann ein defektes Navigationsgerät nicht repariert werden, kann der Käufer eines Neuwagens vom kompletten Kaufvertrag für das Fahrzeug zurücktreten, hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Ein Autoliebhaber hatte einen neuen Pkw im Wert von 50.000 EUR erworben. Es war mit einem Navigationsgerät im Wert von 2.500 EUR ausgestattet, das jedoch mehr in die Irre leitete, als es den Weg wies. Nachdem sich dieser unerfreuliche Zustand auch nach zweimaliger Nachbesserung nicht änderte, trat der Erwerber vom Kaufvertrag für das ganze Auto zurück.

Das Autohaus hielt dies für unangemessen und unrechtmäßig. Das Oberlandesgericht Köln sah es anders. Obwohl das Verhältnis der Kosten für die Mängelbeseitigung zum Kaufpreis nur etwa 5 % betrug, gingen die Richter von einem wesentlichen Mangel aus. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt seien gegeben und aufgrund des Wertes des Navigationsgerätes läge auch keine Bagatelle vor (OLG Köln, Urteil v. 12.12.2006, 3 U 70/06).

Es wurde aber die Revision vor dem BGH zugelassen, denn mit dem OLG Bamberg hatte ein anderes Obergericht den Schwellenwert für den Rücktritt vom Kauf mit 10 % verkäuferfreundlicher festgelegt. Sollte der BGH die "Wesentlichkeitsgrenze" von 5 % bestätigen, hätte dies gravierende Auswirkungen auf den Kfz-Handel. Denn viele Käufer könnten nach fehlgeschlagener Nachbesserung vom Vertrag zurücktreten, selbst wenn der Mangel relativ gering ist.

(Haufe Finanzdienstleister)

 

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