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Urteil: Steuererklärungen auf Disketten sind nicht zulässig

Saarbrücken, 02.06.2008 18:23 Uhr (redaktion)

Der Kläger hatte beim Finanzamt statt einer Steuererklärung auf amtlichen Vordruck eine Diskette übersandt. Auf dieser war angeblich seine Steuererklärung gespeichert.

Das Finanzamt erließ einen Schätzungsbescheid, nachdem der Kläger nicht auf die Aufforderung, die Steuererklärung auf Vordrucken abzugeben, reagiert hatte.

Gegen diesen Schätzungsbescheid richtete sich seine Klage, da die Schätzung seiner Auffassung nach zu hoch war. Mit seiner Klage hatte er aber keinen Erfolg. Das Gericht blieb eisern und stellte folgendes klar:
- Steuererklärungen sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben sind.
- Ungeachtet der Erleichterungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente, ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf einer Diskette nach Ansicht der Richter kein geeigneter Weg, der Steuererklärungspflicht zu genügen.

Gründe, warum eine Übersendung einer Diskette nicht ausreichend ist
- Die Richter sind der Auffassung, dass es der Behörde nicht zuzumuten, ein auf einer Diskette befindliches Dokument zu öffnen, um damit die für die Steuerfestsetzung relevanten Sachverhalte zu ermitteln.

- Die mit einer solchen Öffnung verbundenen Risiken (bspw. Viren) sind zu groß.

- Für den Steuerpflichtigen ist es ein Leichtes, das auf der Diskette befindliche Dokument auszudrucken, um seinen Inhalt der Behörde zu vermitteln.

(Quelle: Finanzgericht des Saarlandes, 2-K-2219/06, Urteil vom 07.02.2008)

 

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