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Altersvorsorge - Betriebsrenten aus DDR-Zeiten nicht insolvenzgeschützt

Freiburg, 16.06.2008 18:55 Uhr (redaktion)

Altzusagen über Betriebsrenten sind nicht über den Pensionssicherungsverein insolvenzgeschützt, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Regelungen des Einigungsvertrags bestätigt, dass Altzusagen über Betriebsrenten, die im Beitrittsgebiet („DDR“) vor dem 1.1.1992 erteilt und als Altzusagen fortgeführt wurden, grundsätzlich aufgrund des Einigungsvertrags nicht durch den PSV insolvenzgeschützt sind.

Im entschiedenen Fall war die Zusage schon 1957 in der damaligen DDR erteilt worden. Im Rahmen der Einigung trat zwar zunächst eine andere Firma die Rechtsnachfolge des ursprünglichen Arbeitgebers an (1990), anschließend wurde diese Firma übernommen (1991). Dabei wurden die ursprünglichen Versorgungsregelungen in den Arbeitsverträgen übernommen, so dass keine Neuzusage nach dem maßgeblichen Stichtag (31.12.1991) vorlag. Kernpunkt des Urteils ist eine ausführliche Prüfung des Sachverhalts, ob eine Altzusage vorliegt.

Da unzweifelhaft eine Altzusage vorlag, so urteilte das BAG, ist die gesamte Versorgung nicht PSV-geschützt. Dies sei im Einigungsvertrag (Anlage I, Kapitel VIII Sachgebiet A Abschn. III Nr. 16 Buchst. a und b) bewusst so gestaltet worden, um den PSV vor unkalkulierbaren Risiken zu schützen. Für eine richterliche Korrektur dieser von den Gesetzgebungsorganen der Vertragsparteien des Einigungsvertrags gebilligten Regelung im Wege der einschränkenden Auslegung sah der BAG keine Anhaltspunkte gegeben (BAG, Urteil vom 29.1.2008, 3 AZR 522/06).

(HaufeFinanzdienstleister)

 

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