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Rentenversicherungspflicht im Handwerk - aktueller ZDH-Flyer

Berlin, 20.09.2008 09:57 Uhr (redaktion)

Über die neuen Regelungen zur Rentenversicherungspflicht im Handwerk für selbstständige Unternehmer informiert ein neues Faltblatt des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH).

Übersichten und Beispielen erläutern, welche selbstständig tätigen Handwerker in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind und welche Bedingungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfüllt sein müssen.

Selbstständig tätige Handwerker können sich – mit Ausnahme der Bezirksschornsteinfegermeister – auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, wenn sie mindestens 18 Jahre (216 Kalendermonate) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben. Auf die 18 Jahre sind sämtliche für den Handwerker anrechenbaren Pflichtbeitragszeiten auch außerhalb der Handwerkertätigkeit anzurechnen (z. B. Pflichtbeiträge auf Grund einer Beschäftigung, Berufsausbildung, Kindererziehung, nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit, Wehrdienstleistungen). Über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entscheidet der zuständige Rentenversicherungsträger. Die Befreiung wirkt ab Vorliegen der Voraussetzungen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird; bei späterer Antragstellung mit Eingang des Antrags beim Träger der Rentenversicherung.

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