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Details zur Erbschaftsteuerreform - Übernahme von Familienbetrieben erleichtert

Berlin, 10.11.2008 10:42 Uhr (redaktion)

Der Koalitionsausschuss hat sich bei der Erbschaftsteuer geeinigt. Für Familienbetriebe entfällt die Erbschaftsteuer, wenn sie zehn Jahre fortgeführt werden und die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Auch selbstgenutztes Wohneigentum bleibt erbschaftsteuerfrei.

Die Erbschaftsteuerbefreiung für die Betriebsnachfolge ist an den Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze gebunden.

Betriebsvermögen - zwei Wahlmöglichkeiten

In beiden Fällen gibt es keine so genannte "Fallbeilregelung". Das heißt, bei Verkauf oder Aufgabe des Betriebes innerhalb der gewählten Frist fallen nur anteilig Steuern an.

Selbstgenutztes Wohneigentum erbschaftssteuerfrei
Wird Wohneigentum unter Ehepartnern oder eingetragene Lebenspartnerschaften vererbt, ist unabhängig vom Wert der Immobilie keine Erbschaftssteuer zu zahlen. Kinder zahlen dann keine Erbschaftsteuer, wenn die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht überschreitet. Dies gilt auch für Enkel, wenn deren Eltern bereits verstorben sind.

Voraussetzung: Die Erben dürfen die Immobilie allerdings in den ersten zehn Jahren nach der Erbschaft nicht verkaufen, vermieten oder verpachten. Ansonsten ist die Immobilie grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtig abzüglich der Freibeträge.

Freibeträge für privates Vermögen
Für Geld- und Sachvermögen erhalten Ehegatten künftig einen Freibetrag von 500.000 Euro und Kinder von 400.000 Euro.

Die Tarife für die Steuerklassen II und III (Geschwister, Nichten und Neffen, Nichtverwandte) bleiben gegenüber dem Gesetzentwurf unverändert.

Der deutsche Bundestag wird die Erbschaftsteuerreform bis Ende November in zweiter und dritter Lesung beraten. Die Bundesratssitzung wird das Gesetzgebungsverfahren am 12. Dezember abschließen. Das neue Erbschaftsteuergesetz kann dann zum 1. Januar 2009 in Kraft treten.

Mit dem Entwurf zur Erbschaftssteuer setzt die Bundesregierung ein Ziel aus der Koalitionsvereinbarung vom November 2005 um.

(Foto: pixelio)

 

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