Karlsruhe, 24.11.2008 10:18 Uhr (redaktion)
Die Aussichten von Gaskunden, die gehofft haben, Gerichte würden zurückliegende Gaspreiserhöhungen als ungerechtfertigt einstufen, haben sich mit dem Urteil (Aktenzeichen: VIII ZR 138/07) des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 19. November verschlechtert.
Demnach reicht bereits eine Zeugenaussage aus, um zu belegen, dass sich die Bezugskosten erhöht haben und nicht durch einen Rückgang sonstiger Kosten der Gasversorgung ganz oder teilweise ausgeglichen worden sind. Allerdings können Gerichte im Rahmen der anstehenden Entscheidungen auch die Vorlage von Kalkulationen verlangen oder ein Sachverständigengutachten einholen, wenn sie den Zeugenbeweis nicht für ausreichend halten.
Das Urteil trifft in vollem Umfang allerdings nur Tarifkunden, die vom örtlichen Grundversorger zu allgemeinen Preisen Gas beziehen. Für Sonderkunden, die zu speziellen Preisen und Konditionen beliefert werden, hat es hingegen eine geringere Aussagekraft. Denn für Sonderkunden hat die Frage größere Bedeutung, ob für die Erhöhung überhaupt eine wirksame Rechtsgrundlage in Form einer Preisanpassungsklausel im Vertrag (Allgemeine Geschäftsbedingungen, AGB) besteht. Ist das nicht der Fall, kann der Gasversorger eben keine erhöhten Preise verlangen. So hat der Kartellsenat des BGH in einem Urteil vom 29.04.2008 (Aktenzeichen KZR 2/07) entschieden.
Die jetzige Entscheidung macht deutlich, dass sich eine generelle Senkung der Gaspreise vor allem über verstärkten Wettbewerb erreichen lassen wird. Hier ist aus Sicht der Verbraucherzentrale die Politik gefordert, endlich wettbewerbsfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die Hemmnisse für neue Anbieter abbauen.
Eine detailliertere Einschätzung des Urteils finden Sie hier.
(Quelle: Verbraucherzentrale Bayern)
(Foto: RainerSturm;PIXELIO)
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