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Wie sicher ist die betriebliche Altersvorsorge in der Finanzkrise?

Berlin, 28.12.2008 11:17 Uhr (redaktion)

Ausgangspunkt für jede Form von Betriebsrente ist die arbeitsrechtliche Zusage des Arbeitgebers, für die er ausnahmslos haftet.

In Deutschland haftet der Arbeitgeber auch für die Rentenerfüllung und nicht nur für die Abführung der Beiträge an eine Pensionseinrichtung.

Werden Betriebsrenten unmittelbar vom Arbeitgeber zugesagt (Direktzusage) oder durch eine Unterstützungskasse durchgeführt, würden sie über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) gegen Insolvenz geschützt sein. Bei Zahlungsunfähigkeit zahlt also der PSV die Rente weiter.

Bei Betriebsrenten, die durch vom Arbeitgeber unabhängige Versorgungsträger durchgeführt werden (Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen), bestehe neben der Haftung des Arbeitsgebers der Schutz der Beschäftigten darin, dass die Deckungsmittel für die Betriebsrenten ausgesondert beziehungsweise externalisiert seien. Die Träger unterlägen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin), die bei den klassischen zirka 130 Firmen- oder regulierten Pensionskassen besonders intensiv wahrgenommen werde.

(Quelle: Bundesregierung)

 

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