Baurecht aktuell: AGROMEX gibt einen Überblick über die neuesten Entwicklungen
Düsseldorf, 23.12.2016 14:46 Uhr (Regionalredaktion)
Das Bauen in Berlin muss leichter werden, da sind sich alle einig. Nun tritt am 1. Januar 2017 das Dritte Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 17.06.2016 in Kraft. Dieses hat genau das zum Ziel: Vereinfachung und Anpassung an erforderliche Neuregelungen.
AGROMEX gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen:
- Bauvorhaben müssen künftig nach Ablauf von sieben Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung fertiggestellt sein, sonst erlischt die Baugenehmigung.
- Änderung der Abstandsflächenvorschriften.
- Der Anteil an barrierefreien Gebäuden soll erhöht werden.
- Anträge und Erklärungen an die Bauaufsichtsbehörde können künftig elektronisch gestellt werden.
- Inhaltliche Anpassung an die Musterbauordnung.
- Rauchwarnmelderpflicht in Neubau und Bestand.
Ergänzend soll das Verfahren zur Erteilung von Baugenehmigungen gestrafft werden. Verfahrenserleichterungen und -beschleunigungen sollen gewährleisten, dass Anträge und Erklärungen schneller bearbeitet werden können. So wird u.a. auf das Schriftformerfordernis für Bauanträge, Teilbauanträge und Verlängerungsanträge für Baugenehmigungen verzichtet. Auch das Verfahren an sich zur Erteilung einer Baugenehmigung wird beschleunigt. Es wird neben der Monatsfrist zur Erteilung der Zustimmung oder des Einvernehmens auch eine Frist für andere Beteiligungsarten eingeführt. Melden sich diese weiteren Verfahrensbeteiligten nicht innerhalb der Monatsfrist zurück, wird vermutet, ihre Belange seien nicht berührt.
Franz Rembold, Mitgründer und einer der Geschäftsführer von Agromex begrüßt diese Neuregelung: "Auf diese Weise wird die Baugenehmigungsbehörde in die Lage versetzt, innerhalb eines Monats entweder eine Stellungnahme der weiteren Verfahrensbeteiligten zu erhalten oder eben aufgrund der Zustimmungsfiktion den Antrag weiter bearbeiten zu können. Das Baugenehmigungsverfahren wird gestrafft. Bauantragssteller erhalten mehr Planungssicherheit für den Zeitraum der möglichen Bearbeitungszeit eines Bauantrags."
Weiterhin wurde das Abstandsflächenrecht mit dem Ziel, die Bemessung der Abstandsflächen von Dächern zu vereinfachen, neu gefasst. Die Höhe der Punkte der Dachhaut über der Geländeoberfläche erhält eine eigene Bemessungsregel, die von der Wandhöhe unabhängig ist. Geregelt wurden zudem Erleichterungen für bestimmte vor der Außenwand vortretende Bauteile. Die viel diskutierte und von der Politik geforderte Nachverdichtung Berlins soll so erleichtert werden. Drittens, um der weiter zunehmenden Bedeutung der Nutzung von erneuerbaren Energien und der Einsparung von Energie Rechnung zu tragen, werden im Gebäudeabstand Maßnahmen der Wärmedämmung und Verwendung von Solaranlagen privilegiert. Gleiches gilt für das nachträgliche Anbringen von Außenwand- und Dachdämmungen bei bestehenden Gebäuden. Außerdem soll als Reaktion auf den weiter voranschreitenden demografischen Wandel der Gebäudeabstand bei einem nachträglichen Anbau von Aufzügen, Treppen und Treppenräumen erleichtert werden. Zusätzlich sollen mehr barrierefreie Wohnungen gebaut werden. Bis zum Jahr 2020 soll bei Neubauten jede zweite Wohnung barrierefrei sein.
Während die Bauordnung in wenigen Wochen in Kraft tritt, hat der Senat Anfang November schon den Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für Berlin beschlossen. Darin geht es um Anpassungen an die Anforderungen und Verwendbarkeit von Bauprodukten als Reaktion auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16. Oktober 2014.
Der EuGH hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre binnenmarktbezogenen Verpflichtungen aus den Unionsverträgen verletzt hat, in dem sie durch die Bauregellisten über die harmonisierten Bauproduktnormen hinausgehende Anforderungen an Bauprodukte gestellt hat. Die Gremien der Bauministerkonferenz haben die Umsetzung des Urteils auf Ebene der Musterbauordnung (MBO) geregelt. Diese Regelungen müssen nun mustertreu in die Bauordnung für Berlin übernommen werden.
Zudem liegt seit Juni 2016 der Referentenentwurf zur Anpassung des Städtebaurechts vor. Neben diversen Änderungen, die teils aufgrund europäischer Vorgaben erforderlich waren, wird darin die Aufnahme eines neuen Gebietstypus "Urbane Gebiete (MU)" in die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorgeschlagen. Ziel der Einführung des "Urbanen Gebietes" ist es, dem Bauen in stark verdichteten städtischen Gebieten mehr Flexibilität einzuräumen, ohne dabei das grundsätzlich hohe Lärmschutzniveau aufzugeben.
Das Urbane Gebiet ist eine Mischform aus Wohnen, Gewerbe und öffentlichen Einrichtungen, soweit diese Betriebe und Einrichtungen die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Urbane Gebiete dürften deutlich dichter bebaut werden als reine Wohngebiete. Für das Urbane Gebiet vorgesehen sind als Höchstmaß eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 3,0.
Das Fazit: Zum einen sollen geplante Verfahren in Zeiten des Berliner Baubooms schneller umgesetzt werden, zum anderen ermöglicht die Lockerung des Abstandsflächenrechts eine Bauverdichtung in den Innenstadtbezirken. Alles sind Hebel, um schneller mehr Wohnraum zu schaffen. Auch das Einfügen eines Urbanen Gebietes in die BauNVO könnte ein probates Mittel sein, um mehr Wohnraum auf weniger Fläche zu schaffen.
Quelle:
AGROMEX GMBH & CO KG
Chausseestraße 131
10115 Berlin
Geschäftsführer: Franz Rembold, Oliver Hirt
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