Die ersten gesetzlichen Krankenkassen planen in den kommenden Monaten von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag zu erheben, darunter die DAK, die Deutsche BKK, BKK Gesundheit und die KKH Allianz. Das Praxismagazin für Finanzthemen Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

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26.01.2010 16:44 Uhr
GESETZLICHE KRANKENKASSEN

Bei Zusatzbeiträgen der Gesetzlichen Krankenkassen gilt Sonderkündigungsrecht

Berlin, 26.01.2010 16:44 Uhr (redaktion)

Die ersten gesetz­li­chen Kran­ken­kassen planen in den kommenden Monaten von ihren Mitglie­dern einen Zusatz­bei­trag zu erheben, darunter die DAK, die Deut­sche BKK, BKK Gesund­heit und die KKH Allianz. Erhebt ihre Kasse einen Zusatz­bei­trag, haben sie ein Sonder­kün­di­gungs­recht. test.de infor­miert.

Millionen Versicherte müssen sich auf Zusatzbeiträge einstellen. Das gaben Vertreter der gesetzlichen Krankenkassen wie DAK, AOK Schleswig-Holstein, Deutsche BKK, KKH Allianz, BKK Gesundheit und BKK Westfalen Lippe heute auf einer gemeinsamen Pressekonferenz bekannt. Weitere Kassen könnten schon bald mit Zusatzbeiträgen folgen. Denn viele Kassen befinden sich in einer angespannten Finanzlage. Laut Schätzerkreis der gesetzlichen Krankenversicherung fehlen den gesetzlichen Krankenkassen in diesem Jahr etwa vier Milliarden Euro. Die Gemeinsame Betriebskrankenkasse Köln (GBK) war die erste gesetzliche Kasse, die von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag in Höhe von 8 Euro pro Monat verlangte.

Durch den Gesundheitsfonds, der seit Anfang 2009 gilt, zahlen gesetzlich Krankenversicherte zunächst bei jeder Kasse denselben Beitrag. Er beträgt derzeit 14,9 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Entgelts. Arbeitnehmer zahlen davon einen Anteil von 7,9 Prozent, Arbeitgeber 7 Prozent. Die Einnahmen fließen in den Gesundheitsfonds. Die Krankenkassen erhalten daraus einen festen Betrag für jeden ihrer Versicherten und zum Teil krankheitsabhängige Zuschläge. Kassen, denen die Zuweisung nicht reicht, um ihre Versicherten zu versorgen, müssen einen Zusatzbeitrag erheben. Diesen zahlen Versicherte allein, Arbeitgeber beteiligen sich daran nicht. Der Zusatzbeitrag darf ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens nicht überschreiten. Ein Zusatzbeitrag bis 8 Euro im Monat ist jedoch einkommensunabhängig. Das ist vor allem für Versicherte mit geringem Einkommen nachteilig: Wer weniger als 800 Euro im Monat verdient, muss dann mehr als 1 Prozent bezahlen.

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(Quelle: Stiftung Warentest)

 

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