Wer sein Mobiltelefon während der Fahrt als Navigation nutzt und es dabei naturgemäß in die Hand nimmt, der riskiert ein Bußgeld. Das Praxismagazin für Finanzthemen Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

 
 
08.04.2015 10:54 Uhr
NAVIGATION IM AUTO

Rechtstipps: Navigation auf dem Smartphone und Hotelbewertungen

Düsseldorf, 08.04.2015 10:54 Uhr (Wirtschaftsredaktion)

Wer während der Auto­fahrt sein Mobil­te­lefon als Navi­ga­ti­ons­system nutzt riskiert ein Bußgeld. UND: Hotel­be­wer­tungs­portal haftet nicht für unwahre Behaup­tung.

Das Mobiltelefondarf beim Fahren nicht als Navi genutzt werden: Auch wer sein Mobiltelefon im Auto als Navigationshilfe oder zur Internetrecherche in die Hand nimmt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Beide Funktionen fallen unter das in § 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelte Nutzungsverbot.

In einem aktuellen Fall wurde ein Autofahrer von der Polizei angehalten, weil er sein Smartphone während der Fahrt für mehrere Sekunden in der Hand gehalten und genutzt hatte. Gegenüber den Polizeibeamten gab er an, nicht telefoniert, sondern nur auf das Gerät geguckt zu haben. Er habe eine Werkstatt gesucht, weil seine Motorkontrollleuchte aufgeleuchtet habe. Vom zuständigen Amtsgericht wurde er dennoch zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt.

Mobiltelefon Navigation

Seine Rechtsbeschwerde dagegen ließ das Oberlandesgericht (OLG) Hamm nicht zu. Eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene „Benutzung“ liege in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts. Neben dem Telefonieren sei daher auch der Abruf von Navigationsdaten erfasst. Die Vorschrift solle sicherstellen, dass der Autofahrer auch dann, wenn er sein Handy benutze, beide Hände zum Fahren frei habe. Das Gericht folgt damit laut ARAG Experten der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm, Az.: 1 RBs 232/14).

Hotelbewertungsportal haftet nicht für unwahre Behauptung

Der Betreiber eines Hotelbewertungsportals haftet nicht für unwahre Nutzerbewertungen, wenn er den ihm obliegenden Prüfungspflichten nachgekommen ist. Im verhandelten Fall hatte ein Nutzer das Hotel der Klägerin auf dem Bewertungsportal der Beklagten unter der Überschrift „Für 37,50 Euro pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen“ bewertet. Die Klägerin mahnte die Beklagte daraufhin ab. Die entfernte die beanstandete Bewertung zwar von ihrem Portal, weigerte sich aber, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Sie berief sich darauf, dass Nutzerbewertungen bei ihr eine Wortfiltersoftware durchliefen, die unter anderem Beleidigungen und Schmähkritik herausfiltern. Lediglich unauffällige Bewertungen würden sodann automatisch veröffentlicht; auffällige würden geprüft und ggf. manuell freigegeben. Damit und mit der Entfernung der streitigen Bewertung sei die Beklagte den Prüfungspflichten, die ihr als sogenannter Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) obliegen, hinreichend nachgekommen, urteilte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

Eine inhaltliche Vorabprüfung der Bewertungen sei ihr nicht zumutbar. Eine Haftung auf Unterlassung besteht laut ARAG Experten in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber des Portals Kenntnis von einer eindeutigen Rechtsverletzung erlangt und sie dennoch nicht beseitigt (BGH, Az.: I ZR 94/13).

(Quelle: ARAG SE)

 

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