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Krankenkassen setzen verstärkt auf Pfändungen bei unbezahlten Zusatzbeiträgen

Dokument: Rostock, 21.03.2011 12:16 Uhr (Finanzredaktion)

Gegen säumige Beitragszahler fahren die Krankenkassen nun schweres Geschütz auf. Und das heißt Hauptzollamt, denn dieses ist in dem Fall Vollstreckungsorgan für offene Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen. Infos vom Verbraucherportal 1A Krankenversicherung.

Nicht alle Krankenkassen kommen mit dem gesetzlich geregelten, einheitlichen Beitragssatz von 15,5 Prozent gleich gut aus. In dem Fall ist die betroffene Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt einen Zusatzbeitrag - in der Praxis sind das derzeit zwischen acht und 15 Euro mehr im Monat - zu erheben. Viele wechseln daher die Krankenkasse oder zahlen einfach nicht. Nun machen die ersten Krankenkassen ernst und treiben die ausstehenden Zahlungen notfalls per Pfändungsbeschluss ein.

Die harte Gangart hat einen Grund: In der Vergangenheit scheuten noch viele Krankenkassen ein kostspieliges Mahn- bzw. Inkassoverfahren, da am Ende häufig nicht einmal sicher war, ob die Forderung zum Erfolg führt. Dabei sind die Gründe für ein Versäumnis vielfältig: Einige haben vielleicht schlicht vergessen, die Beiträge zu bezahlen und holen das bei der ersten Zahlungsaufforderung bereits nach. Letztlich ist es auch für die Beitragszahler ungewohnt, hatten sie in der Vergangenheit so rein gar nichts mit der Überweisung der Krankenkassenbeiträge zu tun.

Einige Zahlungssäumige allerdings verweigern die Beiträge im Wissen um die hohen Mahnkosten gezielt. Das soll nun ein Ende haben, denn die Krankenkassen - allein bei der DAK gibt es derzeit 220.000 säumige Beitragszahler - schöpfen nun alle Mittel aus. Ist ein Mitglied seinen Zahlungen über einen längeren Zeitraum hinaus nicht nachgekommen, hat die Krankenkasse das Recht, die Daten der betroffenen Kunden an die zuständigen Hauptzollämter weiterzuleiten. Diese veranlassen dann die Pfändung von Arbeitslöhnen und Pensionen.

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(Quelle: 1A Krankenversicherung)
(Foto: Chris Beck;PIXELIO)

 
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