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Gerichte sprechen Verbrauchern bei Mobilfunkverträgen häufiger Recht zu

Dokument: Düsseldorf, 07.02.2013 10:43 Uhr (Wirtschaftsredaktion)

So müssen Anbieter beim Handy-Kauf kombiniert mit einem Mobilfunkvertrag den Endpreis des Handys angeben. Eine sofortige Sperre des Mobilfunkanschlusses ohne Vorankündigung bei Überschreiten eines festgelegten Kreditlimits ist nicht zulässig.

Wenn ein Handy-Nutzer mit Mobilfunkvertrag mal nicht zahlt oder zahlen kann, geht auch die Welt nicht gleich unter. Eine sofortige Sperre des Mobilfunkanschlusses ohne Vorankündigung bei Überschreiten eines festgelegten Kreditlimits ist nämlich laut Bundesgerichtshof nicht rechtens. Der Kunde muss gemäß dem Urteil rechtzeitig vorher gewarnt werden. Besitzer von Handys dürfen bei Zahlungsrückständen zudem erst dann vom Netz genommen werden, wenn die Schuld auf mindestens 75 Euro angewachsen ist (BGH, Az.: III ZR 157/10 und Az.: III ZR 35/10 u.a.).

Vor dem Telefonieren und SMS Verschicken muss man sich erst mal ein Mobiltelefon besorgen. Aber schon beim Kauf haben Handy- und Mobilfunkanbieter die ersten Fallen für Verbraucher parat. Zum Glück steuern die Gerichte dagegen. So muss der Anbieter beim Handy-Kauf kombiniert mit einem Mobilfunkvertrag den Endpreis des Handys angeben. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden. Es reiche nicht aus, dass der Verbraucher den Endpreis „leicht ausrechnen“ könne, so die Richter. Dies gilt auch und besonders, wenn der Kauf über das Internet zustande kommt (KG Berlin, Az.: 23 W 2/12). Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus entschieden, dass bei einer Werbung für einen Handy-Vertrag neben der Grundgebühr und den variablen Kosten auch die weiter anfallenden Kosten (z.B. Anschlusspreis, monatlicher Mindestgesprächsumsatz) deutlich lesbar sein müssen (BGH, Az.: I ZR 14/07).

(Quelle: ARAG SE)
(Foto: Rödi/pixelio.de)

 
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