Frankfurt/Main, 09.09.2011 15:38 Uhr (Finanzredaktion)
Bis zum 31. Dezember 2011 kann auf einem Konto Pfändungsschutz noch ohne eines speziellen P-Konto in Anspruch genommen werden.
Wem die Pfändung droht oder bei wem bereits gepfändet wird, der sollte rechtzeitig vor Jahresende sein Bankkonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen.
Auf dem P-Konto erhält der Kontoinhaber im Falle einer Pfändung automatisch Pfändungsschutz bis zu einem Grundfreibetrag von derzeit 1.028,89 Euro pro Monat, ohne dass er vorher zum Gericht gehen muss. Das heißt, er kann über Kontoguthaben bis zu diesem Betrag auch nach der Zustellung von Pfändungen frei verfügen, egal ob beispielsweise durch Barabhebungen oder Überweisungen. Gläubiger können nur über den Freibetrag hinausgehende Beträge pfänden. In bestimmten Fällen, beispielsweise wenn Unterhaltsverpflichtungen bestehen, kann der pfändungsgeschützte Freibetrag auch erhöht werden. Dafür ist allerdings die Vorlage entsprechender Nachweise notwendig. Alternativ kann der Kontoinhaber den monatlichen Freibetrag auch vom Gericht individuell höher festlegen lassen.
Der Bankenverband bietet hier ein Faltblatt zum Thema an.
(Quelle: Bankenverband)