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Auf dem Weg zum gläsernen Bürger – die Kontenkontrollen des Fiskus

Dokument: Nürnberg, 23.01.2008 10:41 Uhr (Ellen Ashauer-Moll)

von Ellen Ashauer. "Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.“ Dieses Motto gilt schon lange nicht mehr nur für die Obrigkeitsstaaten vergangener Zeiten, es gilt in wachsendem Maße für das Verhalten der Finanzbehörden gegenüber Privatleuten und Unternehmern.

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Ellen Ashauer
Ellen Ashauer-Moll ist Steuerberaterin bei Rödl & Partner in Nürnberg.

Steuerberater in Deutschland sind häufig mit der Frage des Mandanten konfrontiert, welche finanziellen Vorgänge das Finanzamt von außen nachvollziehen kann. Die Antwort lautet heute: fast alle. Der gläserne Bürger ist Realität geworden. Die Einführung des Kontenabrufs für die Finanzverwaltung zum 1. April 2005 hat die Kapitalflucht ins Ausland verstärkt. Durfte man zunächst noch an der Verfassungsmäßigkeit des Kontenabrufs zweifeln, hat nun das Bundesverfassungsgericht diese Zweifel in alle Winde zerstreut.

Die Entscheidung hat auch noch Wirkung für die mit dem Unternehmensteuerreformgesetz (UntStRefG) 2008 geänderten Regelungen zum Kontenabruf. Die Bundesregierung spricht im Rahmen der geänderten Regelungen von einer Einschränkung des Kontenabrufs. Die mit der Abgeltungsteuer angekündigte Vereinfachung der Besteuerung von Kapitaleinkünften verleitet dazu, dies auch zu glauben. Werden alle Kapitaleinkünfte durch die Abgeltungsteuer definitiv erfasst, ist ein Kontenabruf nicht mehr notwendig. Doch ein Blick hinter die Kulissen zeigt, dass zahlreiche Ausnahmen dem Kontenabruf nach wie vor Tür und Tor öffnen: Die Wahl zur Veranlagung oder die Nichtzahlung von Steuerschulden erlauben dem Finanzbeamten den Datenzugriff. Auch zur Prüfung der Einkommensgrenzen bei Kindern darf der Kontenabruf eingesetzt werden. Noch weiter gehend ist die gesetzlich normierte Möglichkeit, bei der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen, insbesondere auch von Spenden, den Kontenabruf beim Spender zu erlauben, frei nach dem Motto: Kontenschnüffelei contra Bürgerliches Engagement.

Alles in allem werden nahezu alle Steuerbürger von den Ausnahmen erfasst, so dass von einer Einschränkung des Kontenabrufs durch das UntStRefG 2008 nicht gesprochen werden kann. Aber es gibt noch einen Punkt, der aus Sicht des Fiskus längerfristig gegen die Abschaffung des Kontenabrufs spricht: die Fristen zur Festsetzungsverjährung von vier, fünf bzw. zehn Jahren. Bei einem Abruf erhält der Fiskus nicht nur Angaben zu Namen, Geburtsdatum und Bevollmächtigtem, sondern auch das Datum der Eröffnung und der Schließung des Kontos sind ermittelbar. Damit kann noch z. B. im Jahr 2019 das Finanzamt bei einem Abruf von einem Depot erfahren, das bis 2010 bestanden hat. Dies ist insbesondere unter dem Aspekt der Verfolgung von Steuerhinterziehungen interessant. Ausgehend vom Veranlagungszeitraum 2008 könnte somit der Kontenabruf mindestens bis zum Jahr 2020 bestehen bleiben.

Die Kontrolle von Konten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer hat der Gesetzgeber zum Glück nicht ausdrücklich mit einbezogen: Durch den zum Teil erheblich verzögerten Fristenbeginn könnte der Kontenabruf hier noch über mehrere Jahrzehnte erhalten bleiben. Doch die Schlinge um den Hals des deutschen Anlegers wird enger. In einem Urteil vom 8. Mai 2007 (Az.: 4 K209/04) beurteilte das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung bezüglich der Bonusaktien der Deutschen Telekom als rechtmäßig.

Tauchen danach Kapitalerträge aus Bonusaktien bei Anlegern auf, die bisher keine Kapitaleinkünfte erklärt haben, kann dies früher oder später Anlass für einen Kontenabruf sein. Hier werden Anleger und ihre Steuerberater noch einige Überraschungen erleben, wenn sie sich nicht rechtzeitig mit dieser Rechtsprechung auseinander setzen und ggf. entsprechende Schritte wie die Nacherklärung solcher Einkünfte versäumen. Der Bundesfinanzhof (BFH) selbst hat bedauerlicherweise der Bundesregierung die Karten für den Kontenabruf in die Hand gespielt. Er begründet die Rechtmäßigkeit der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte ab 1999 eben mit der Möglichkeit des Kontenabrufs.

Seit Einführung des Kontenabrufs verzeichnen ausländische Banken einen starken Zuwachs an deutschen Anlegern. Dabei geht es diesen regelmäßig nicht um die Verheimlichung von Kapitaleinkünften, sondern um die Flucht vor der Kontrolle. Bei ausländischen Depots und Konten ist zu beachten, dass Kapitaleinkünfte ab 2009 per Veranlagung dem Abgeltungssatz unterworfen werden. Die Steuerberater bleiben weiter gefordert, sich mit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auseinander zu setzen. Beruhigend ist, dass für ab 2009 erworbene Wertpapiere das Steuerrecht im Hinblick auf Finanzinnovationen wesentlich vereinfacht wird. Leider hat der Gesetzgeber es nicht geschafft, auch die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds zu vereinfachen, obwohl dies gerade durch den Wegfall der Spekulationsfrist möglich gewesen wäre. So bleibt es bei der Besteuerung des Zwischengewinns und der thesaurierten Erträge, auch wenn diese spätestens mit Verkauf der Investmentfondsanteile besteuert werden würden.

Die unterschiedliche Qualifikation der Wertpapiere in Anlagen mit und Anlagen ohne Bestandsschutz birgt Fehlerquellen in sich: Der Anleger bzw. sein Steuerberater müssen wissen, ob es sich bei einem verkauften Wertpapier mit Bestandschutz um eine Finanzinnovation handelt, da dann die Spekulationsfrist nicht greift. Aber auch die ausländischen Banken müssen sich verstärkt mit dem deutschen Steuerrecht auseinandersetzen und tun gut daran, dessen Anforderungen entsprechende Erträgnisaufstellungen zu erstellen.

Das Delikate beim Kontenabruf ist u. a. die Heimlichkeit des Abrufs. Wie das FG Düsseldorf in einem aktuellen Urteil vom 25. April 2007 (Az.: 7 K 4756/06) feststellt, ist gegen den heimlichen Kontenabruf direkt keine Klagemöglichkeit gegeben. Erst Auskunftsersuchen oder Steuerbescheide ermöglichen die indirekte (außer-)gerichtliche Anfechtung. Eine Neuregelung, die durch das UntStRefG 2008 eingeführt wird, trifft die Steuerpflichtigen besonders hart: Verweigert z. B. ein Unternehmer auf Anfrage seine Zustimmung zum Kontenabruf, so darf der Kontenabruf nicht gestartet werden.

Die Verweigerung der Zustimmung wird vom Gesetzgeber als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des Unternehmers gewertet und führt zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Wie treffsicher die Schätzungen zum Teil vorgenommen werden, bleibt im Einzelfall abzuwarten. Alles in allem werden die Anforderungen an den Steuerbürger durch die Einführung der Abgeltungssteuer und die Beibehaltung des Kontenabrufs wieder einmal höher geschraubt. Eine intensive Auseinandersetzung mit der Besteuerung von Kapitalanlagen durch die Steuerberater wird auch in Zukunft unerlässlich sein.

Autorenkontakt:
Ellen Ashauer
Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin
Telefon: +49 (9 41) 2 97 66-26

 
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