Finanzen Markt & Meinungen Startseite


Bundesgerichtshof stärkt Anlegerinteressen bei Rückvergütungsgebühren -Kickbacks

Dokument: Karlsruhe, 24.02.2009 17:55 Uhr (FS)

In ihrem Beschluss geben die Richter an, dass Berater auch beim Verkauf geschlossener Fonds ihre Innenprovisionen, sogenannte „Kickbacks“ offen legen müssen. Damit könnte dem Fondsvertrieb eine Klagewelle ins Haus stehen.

Im Kern geht es um die Aufklärungspflicht einer beratenden Bank über erhaltene Rückvergütungen bei dem Vertrieb von Medienfonds. Beklagte Bank ist die Commerzbank. Im Beschluss (XI ZR 510/07) heißt es wörtlich:

„Dem Kläger wurde von einem Mitarbeiter der Beklagten in einem Beratungsgespräch, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, empfohlen, sich an dem von der C. Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: C. ) herausgegebenen Medienfonds C. Fonds Nr. (im Folgenden: Fonds) zu beteiligen. Aufgrund dieser Empfehlung beteiligte sich der Kläger am 22. Mai 2001 mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 50.000 € nebst 5% Agio an dem Fonds. Nachdem dieser (Anm.: der Fonds) in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, veräußerte der Kläger seinen Fondsanteil für 11.350 €.“

„Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 41.500 € nebst Zinsen in Anspruch. Zur Begründung hat er u.a. unter Berufung auf das Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226 ff.) vorgetragen, der Mitarbeiter der Beklagten habe ihn anlässlich des Beratungsgesprächs nicht darüber aufgeklärt, dass das Agio, das nach dem Prospekt an die C. zu zahlen war, aufgrund einer Vermittlungsvereinbarung in voller Höhe als Rückvergütung an die Beklagte zurückgeflossen sei und zusätzlich noch weitere Provisionen an die Beklagte gezahlt worden seien.“

Konsequenz

Das ursprüngliche Urteil des OLG Naumburg (Abweisen der Klage) wurde vom BHG nun aufgehoben. Der BGH kam zu dem Schluss, dass der Berater den Anleger über die erhaltenen Provisionen hätte informieren müssen, da eine Interessenkollision bestanden hätte, und der Berater aufgrund der hohen Provisionen einen erheblichen Anreiz gehabt hätte, genau diesen geschlossenen Fonds zu empfehlen.

 

Dass sie deshalb ein besonders hohes finanzielles Interesse an dem Verkauf hatte, hätte sie laut BGH dem Anleger bei der Beratung mitteilen müssen.


 

Anleger-Anwälte sehen nun eine Stärkung ihrer Mandanten. So kommentiert Frau Dr. Petra Brockmann (Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft -hrp): „Der Beschluss des XI. Zivilsenats ist ein Meilenstein für den Anlegerschutz und bestätigt die auch von hrp bislang vertretene Auffassung, dass eine Offenlegungspflicht generell bei Anlageberatungsverträgen eingreift. Von einem Anlageberatungsvertrag ist im Zweifel auszugehen, wenn eine Bank die Beratung vorgenommen hat. Beratungsverträge – in Abgrenzung zu den Anlagevermittlungsverträgen – kommen aber auch bei sonstigen Beratungsunternehmen vor, z.B. wenn eine persönliche Finanzanalyse durchgeführt wird und daraufhin aus einer Produktpalette bestimmte Anlageprodukte anempfohlen werden. Nach unseren Erfahrungen ist nahezu durchgängig keine Offenlegung über die Rückvergütung erfolgt. Bedeutung hat der Beschluss für sämtliche geschlossenen Fonds, so zum Beispiel Immobilien-, Medien-, Neue Energie- und Schiffsfonds. Die Anleger haben damit weitere durchgreifende Argumente an der Hand, um gegenüber ihren Beratern Schadensersatzansprüche geltend zu machen.“

(Quelle: Bundesgerichtshof; Hahn Rechtsanwälte)

 
Finanzen Markt & Meinungen Portalsystem © 2024 FSMedienberatung