Was es mit den neuen Erbschaftsregeln auf sich hat, erläutert der ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer. Das Praxismagazin für Finanzthemen Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

 
 
17.08.2015 11:52 Uhr
EU ERBSCHAFTSREGELN

Erbschaften mit Auslandsbezug | Neue EU-Erbschaftsregeln

Düsseldorf, 17.08.2015 11:52 Uhr (Gastautor)

Ab dem 17. August 2015 gelten neue Erbschafts­re­geln inner­halb der EU. Es folgt dem Prinzip des gewöhn­li­chen Aufent­haltes. Mit anderen Worten: Wer im Ausland lebt und stirbt, hinter­lässt nach dort geltendem Recht.

Bei jährlich knapp einer halben Million Erbschaften mit Auslandsbezug gibt es ab sofort mehr Rechtssicherheit. Auslandsdeutsche, die Wert darauf legen, dass das deutsche Erbrecht angewandt wird, müssen dies ausdrücklich im bestehenden Testament festlegen. Dazu genügt ein handschriftlicher Zusatz. Länder, in denen die neue EU-Verordnung nicht gilt, sind Großbritannien, Irland und Dänemark.

Bislang galt: Stirbt ein im Ausland lebender deutscher Staatsbürger, gilt für seine Hinterlassenschaft deutsches Erbrecht. Einzige Ausnahme: Geht es bei der Erbschaft auch um Immobilien im Ausland, kann das Erbrecht der Wahlheimat ins Spiel kommen. Das führte in der Vergangenheit nicht selten zu chaotischen Nachlassregelungen. Damit ist nun Schluss, denn jetzt ist der "letzte gewöhnliche Aufenthalt" maßgeblich. „Damit ist nicht unbedingt gemeint, wo der Verstorbene seinen letzten gemeldeten Wohnsitz, sondern wo er seinen Lebensmittelpunkt hatte“, so ARAG Experte Tobias Klingelhöfer.

Lebt also Oma Frieda aus Husum den überwiegenden Teil des Jahres in ihrer Finca auf Mallorca, gilt das spanische Erbrecht. „Wenn Oma Frieda aber auf den Balearen überwinterte oder lediglich einige Male im Jahr dort ihren Urlaub verbrachte, ansonsten aber in Husum lebte, gilt in ihrem Fall weiterhin deutsches Erbrecht“, ergänzt Klingelhöfer.

Kniffe im Testament

Probleme mit deutschen Testamenten können entstehen, wenn sie Begrifflichkeiten enthalten, die einer anderen Rechtsordnung gänzlich unbekannt sind; z.B. wenn Oma Frieda einen Vor- und einen Nacherben bestimmt. Dabei kommt zunächst der Vorerbe in den Genuss von Oma Friedas Nachlass und nach dessen Tod der Nacherbe. Das ausländische Erbrecht kennt diese Begriffe möglicherweise gar nicht und so wird in diesem Fall Oma Friedas Wunsch vom ausländischen Erbrecht ausgehebelt. „Ein Grund, sein Testament wirklich prüfen zu lassen“, so Klingelhöfer.

Nachlass-Variante "Berliner Modell" hinfällig

Eine der wohl beliebtesten Nachlass-Varianten Deutscher Ehepaare ist das so genannte Berliner Testament. Danach setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein – Oma Frieda hinterlässt also Opa Franz ihr gesamtes Vermögen und umgekehrt. „Dieses Prinzip wird durch das neue EU-Erbrecht unter Umständen ausgehebelt, denn im EU-Ausland sind solche gemeinschaftlichen Testamente nach einheimischem Recht unzulässig“, sagt Klingelhöfer. „Dann kann es passieren, dass die gesetzliche Erbfolge angewendet wird und Opa Franz trotz Berliner Testament beispielsweise nur ein Nutzungsrecht für die gemeinsam das ganze Jahr über bewohnte Finca bekommt und die Kinder alles erben.“ Der Rat des ARAG Experten: Betroffene sollten sich möglichst zügig rechtlich beraten lassen und mit einem Fachmann besprechen, welche Erbschaftsregelung günstiger ist.

Pflegeheim im Ausland

In manchen EU-Mitgliedsländern boomt der so genannte Pflege-Tourismus. Hier sind die Kosten für Pflegeheime ungleich niedriger als in Deutschland. Klingelhöfer warnt: „Da ein längerer oder gar dauerhafter Aufenthalt in einem Pflegeheim durchaus einen 'gewöhnlichen Aufenthalt' begründen kann, hat Oma Frieda, die beispielsweise in Tschechien gepflegt wird, schlechte Karten: Es gilt die tschechische Erbrechtsregelung. Damit ist unter Umständen Opa Franz nicht mehr so abgesichert, wie es beide einmal in ihrem Testament festgelegt haben.“

(Quelle: ARAG SE)

 

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