Neues BGH-Urteil: Umtausch defekter Geräte zukünftig ohne Nutzungsentschädigung. Laut einem aktuellen BGH-Urteil dürfen Verkäufer im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung beim Austausch eines fehlerhaften Produktes keine Nutzungsentschädigung verlangen. Das Praxismagazin für Finanzthemen Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

 
 
08.12.2008 09:25 Uhr
BRANCHEN UND HANDEL

Neues BGH-Urteil: Umtausch defekter Geräte zukünftig ohne Nutzungsentschädigung

Berlin/Düsseldorf, 08.12.2008 09:25 Uhr (redaktion)

Laut einem aktu­ellen BGH-Urteil dürfen Verkäufer im Rahmen der gesetz­li­chen Gewähr­leis­tung beim Austausch eines fehler­haften Produktes keine Nutzungs­ent­schä­di­gung verlangen. Fristen müssen beachtet werden.

Die Ware hat einen Mangel, und der Fehler lässt sich nicht beheben. Während der gesetzlichen Gewährleistung tauschen Firmen dann meist das defekte gegen ein einwandfreies Produkt aus. Diese Ersatzlieferung hatte bislang jedoch oft einen Haken: Für die Zeit, in der die kaputte Ware in Gebrauch war, verlangten Händler häufig einen Obolus des Kunden: die so genannte Nutzungsentschädigung. Diese deutsche Spezialität hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun endlich als unzulässig verworfen. Mit dem Urteil (Az: VIII ZR 200/05) hat sich der Bundesverband Verbraucherzentrale gegen die Quelle AG durchgesetzt.

Verbraucherfreundlich agieren jetzt Händler, die ohne Aufforderung des Kunden den zu Unrecht kassierten Betrag erstatten. Bleibt diese kundennahe Reaktion aus, hilft die Verbraucherzentrale mit einem Musterbrief, die Nutzungsentschädigung zurückzuverlangen. Diese Möglichkeit haben die Verbraucher drei Jahre lang; die Frist endet am 31. Dezember 2011.

Keine Erstattung können Kunden verlangen, die wegen des Defekts eines Produkts den Vertrag komplett rückgängig gemacht haben. In diesem Fall nämlich steht dem Händler die Nutzungsentschädigung zu.

(Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband und NRW)
(Foto: gay;PIXELIO)

 

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