Pfändungsschutz | Kreditinstitute reagieren auf Urteile zum P-Konto
Karlsruhe/Berlin, 16.11.2012 13:27 Uhr (Finanzredaktion)
Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bietet bis zu einem gesetzlich festgelegten Betrag Schutz vor Zugriffen von Gläubigern. Allerdings lassen sich die Banken die Kontoführung gut bezahlen.
Auf dem P-Konto erhält der Kontoinhaber im Falle einer Pfändung automatisch Pfändungsschutz bis zu einem Grundfreibetrag von derzeit 1.028,89 Euro pro Monat, ohne dass er vorher zum Gericht gehen muss. Das heißt, er kann über Kontoguthaben bis zu diesem Betrag auch nach der Zustellung von Pfändungen frei verfügen, egal ob beispielsweise durch Barabhebungen oder Überweisungen.
Banken erheben allerdings Mehrkosten zur Führung dieses Kontos. Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat gegen die Sparkasse Bremen geklagt. Nun hat das Bundesgerichtshof ein Urteil gefällt: Nach der Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto darf die Bank kein höheres Kontoführungsentgelt verlangen.
Hintergrund:
Im aktuellen Fall hatte die Bremer Sparkasse für die Führung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) einen gesonderten Pauschalpreis von 7,50 Euro im Monat verlangt. Damit mussten betroffene Kunden monatlich bis zu 3,50 Euro mehr zahlen als bisher – und das bei teilweise weniger Leistung. Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung des vzbv (Verbraucherzentrale Bundesverband) an und beurteilte Preisklauseln als unwirksam, die ein zusätzliches Entgelt für das Führen eines P-Kontos vorsehen.
Der Bankenverband reagiert wie folgt:
"Die Deutsche Kreditwirtschaft wird die beiden BGH-Urteile zur Kontoführungsgebühr bei Pfändungsschutzkonten (P-Konten) umsetzen und bei der Gestaltung ihrer Entgeltmodelle beachten. Allerdings verweist die Deutsche Kreditwirtschaft darauf, dass mit den Urteilen des BGH eine verursachungsgerechte Verteilung der Kosten von P-Konten nicht mehr möglich ist. Die Institute werden nun dazu gezwungen, den Mehraufwand, der mit der Führung von P-Konten verbunden ist, auf die Gesamtheit der Kunden umzulegen."
Gründe des Bankenverbands:
"Mit der Einführung des P-Kontos wurden die Gerichte erheblich entlastet. Sie sind nur noch in Ausnahmefällen für den Pfändungsschutz zuständig. Diese Aufgaben wurden auf die Kreditinstitute quasi abgewälzt. Sie prüfen nun, ob und in welcher Höhe Guthaben auf dem Konto vor Pfändungen geschützt sind. Dazu müssen sie unter anderem die Bescheinigungen der Kunden auf Echtheit und Plausibilität prüfen. Dies ist beispielsweise bei Sozialleistungsbescheiden, die als Bescheinigung eingereicht werden, aufgrund ihrer zumeist komplizierten, umfangreichen und sehr unterschiedlichen Formulierung sehr aufwändig."
Weiterer Artikel auf FMM-Magazin.de zum Thema.
Infos zum P-Konto vom Bankenverband.
Infos vom Bundesjustizministerium.
(Quelle: Bankenverband/vzbv)
(Foto: Thorben Wengert/pixelio.de)

Banken Konten
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