GDL Streik: Verbraucherzentrale NRW über Rechte und Sonderfahrpläne
Düsseldorf, 06.11.2014 10:53 Uhr (Regionalredaktion)
Mittlerweile geht die Deutsche Bahn AG juristisch gegen den Streik der Lokomotivführer vor. Sie hat beim Arbeitsgericht Frankfurt/Main den Erlass einer einstweilige Verfügung beantragt. Für Bahnkunden stellen sich andere Fragen. Welche Rechte habe ich und wo fährt eventuell doch eine Bahn?
Die Verbraucherzentrale NRW informiert über einen Sonderfahrplan und über die Rechte von Bahnreisenden.
Vorab: Wer seinen Arbeitsplatz nicht zur vorgesehenen Zeit erreicht, ist verpflichtet, die verstrichene Arbeitszeit nachzuholen oder für diese Stunden Urlaub zu nehmen. Es empfiehlt sich deshalb, mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung zu vereinbaren. Gegebenenfalls müssen sich Beschäftigte um eine alternative Fahrmöglichkeit bemühen, etwa über www.mitfahrgelegenheit.de oder www.drive2day.de. Ein Grund für eine Abmahnung oder gar eine Kündigung besteht jedoch nicht.
In NRW geben fast alle Verkehrsunternehmen eine Mobilitätsgarantie. Auch bei geringeren Verspätungen und Zugausfällen erstatten sie die Kosten für eine alternative Fahrtvariante. Einen Anspruch darauf haben Fahrgäste aber nicht bei Streik, Bombendrohung und auch nicht bei Unwetter und Naturgewalt. Denn die Garantie fällt nicht unter EU-Recht; die daran beteiligten Verkehrsunternehmen geben sie freiwillig. Dennoch sollten Reisende durchaus versuchen, diese Garantie in Anspruch zu nehmen – etwa wenn ihre S-Bahn durch den Lokführerstreik nicht fährt.
Weitere Informationen bietet die Sonderseite im Internet der Verbraucherzentrale NRW.
(Quelle: Verbraucherzentrale NRW)

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