Neuregelung im Zahlungsverkehr durch EU-Zahlungsdiensterichtlinie
Berlin/Brüssel, 03.12.2009 09:07 Uhr (redaktion)
Der 31. Oktober und der 1. November 2009 waren wichtige Daten für alle Bankkunden in Europa. Es gilt europaweit ein einheitlicher Rechtsrahmen für weite Teile des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Für Banken und ihre Kunden bringt er weitestgehend einheitliche Rechte und Pflichten.
Viele Bürgerinnen und Bürger werden es schon durch die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Banken mitbekommen haben: Zum 31. Oktober 2009 sind die deutschen Umsetzungsvorschriften zur Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG) in Kraft getreten. Diese europäische Richtlinie wird in Deutschland durch zwei Gesetze umgesetzt - der zivilrechtliche Teil durch das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" (BGBl. I 2009, 2355) der aufsichtsrechtliche Teil durch das "Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz" (BGBl. I 2009, 1506).
Bei den vom Bundesjustizministerium vorbereiteten zivilrechtlichen Umsetzungsvorschriften geht es um Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern (also Kreditinstituten, E-Geld-Instituten oder Zahlungsinstituten) und Zahlungsdienstnutzern (also Zahlern und Zahlungsempfängern). Erstmals gibt es sowohl für rein inländische als auch für grenzüberschreitende Zahlungsverfahren (zum Beispiel Überweisung, Kartenzahlung, Lastschrift) einheitliche Regelungen, die in das Bürgerliche Recht aufgenommen werden (§§ 675c bis 676c BGB und Artikel 248 EGBGB). Die neuen Regeln erleichtern bargeldlose Zahlungen und erhöhen die Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Zugleich wird der grenzüberschreitende Wettbewerb von Zahlungsdienstleistern gefördert. Insbesondere erleichtern einheitliche Vorgaben über die Information der Kunden den Vergleich zwischen Angeboten inländischer und ausländischer Zahlungsdienstleister.
Eine weitere Verbesserung ist die Vereinheitlichung und Verkürzung der Ausführungs- und Wertstellungsfristen: Bisher sind grenzüberschreitende Überweisungen in der EU binnen fünf Werktagen zu erbringen. Ab 1. Januar 2012 müssen alle Zahlungsaufträge in Euro - also auch grenzüberschreitende - innerhalb eines Geschäftstages ausgeführt werden. In der Übergangszeit bis Ende 2011 kann eine dreitägige Ausführungsfrist vereinbart werden. Die neuen Fristen sorgen dafür, dass Bankkunden ihre Zahlungspflichten zielgenauer erfüllen und so lange wie möglich mit ihrem Geld arbeiten können.
Europäische Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen
Ab dem 1. November 2009 sind außerdem die Vorschriften der europäischen Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft (VO Nr. 924/2009) anzuwenden. Im Gegensatz zu ihrer Vorgängerin (der Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro - auch PreisVO genannt) erweitert die neue Verordnung insbesondere das so genannte Preisgleichheitsgebot, wonach grenzüberschreitende Euro-Zahlungen bis 50.000 Euro nicht teurer sein dürfen als vergleichbare inländische Zahlungen, über den Bereich der Überweisungen und Kartenzahlungen hinaus jetzt auch auf das Lastschriftverfahren. Die Verordnung ergänzt außerdem für Zahlungsdienstleister die Rahmenbedingungen der SEPA-Lastschrift.
Die Zahlungsdiensterichtlinie steht hier als pdf-Datei zur Verfügung (externer Link).
(Quelle: Bundesministerium der Justiz)
(Foto: geralt;PIXELIO)
Banken Zahlungssysteme EU
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