Steuersenkungen erreichen nur knapp die Hälfte aller Beschäftigten. Nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums bringen Entlastungen bei der Einkommenssteuer nur wenig steuerpflichtigen Haushalten mehr Geld. Die Hintergründe. Das Praxismagazin für Finanzthemen Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

 
 
10.12.2008 11:06 Uhr
FINANZEN UND STEUERN

Steuersenkungen erreichen nur knapp die Hälfte aller Beschäftigten

Berlin, 10.12.2008 11:06 Uhr (redaktion)

Nach Berech­nungen des Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­riums bringen Entlas­tungen bei der Einkom­mens­steuer nur wenig steu­er­pflich­tigen Haus­halten mehr Geld. Die Hinter­gründe.

Von insgesamt 46,7 Millionen steuerpflichtigen Haushalten sind 11,2 Millionen gar nicht erfasst. Darüber hinaus zahlen 11,4 Haushalte auf Grund zu geringen Einkommen keine Steuern. Somit verbleiben 24,1 Millionen Haushalte die Einkommenssteuer zahlen.


 

Hinzu kommt, dass ein Viertel der Steuerpflichtigen knapp Dreiviertel des Einkommenssteuergesamtaufkommens stemmen.


 

Demnach würde eine Entlastung kein geeignetes Instrument für eine nennenswerte, konjunkturelle Belebung sein. Mehr dazu beitragen kann die Senkung der Sozialabgaben. Beispielsweise bei der Arbeitslosenversicherung. Dazu ein Beispiel:

Schlossermeister mit Familie: 3.000 Euro im Monat
Carsten S. (36) ist Schlossermeister in Magdeburg. Er ist verheiratet und vor zwei Jahren Vater geworden. Seine Frau will sich während der ersten drei Jahre um das gemeinsame Kind kümmern. Er ernährt mit seinem Jahresgehalt in Höhe von 36.000 Euro die kleine dreiköpfige Familie.

Auf seinen Bruttolohn in Höhe von 3.000 Euro fallen an:

Steuer (Sozial)- Abgaben
Lohnsteuer: 270,16 Euro Rentenversicherung: 298,49 Euro
Solidaritätszuschlag: 0 Euro Arbeitslosenversicherung: 49,50 Euro = 20,60%
Kirchensteuer 13,66 Euro Krankenversicherung: 237,00 Euro
Pflegeversicherung: 25,50 Euro
Summe: 283,82 Euro Summe: 610,49 Euro

Die Familie hat also 2.105,69 Euro pro Monat zur Verfügung, hinzu kommt noch 154 Euro Kindergeld.
Dass der Schlossermeister keinen Solidaritätszuschlag zahlen muss, liegt an der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag, die unterschiedliche Schwellenwerte kennt (§ 3 SolZG), und nicht an seinem Wohnort. Der "Soli" wird in Ost und West erhoben.

(Quelle: Bundesfinanzministerium)
(Foto: PIXELIO)

 

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