Mit dem Honoraranlageberatungsgesetz tritt am 01. August 2014 ein für Verbraucher wichtiges Gesetz in Kraft. In ihm werden die Honorarberatung und die provisionsgestützte Anlageberatung neu geregelt. Das Praxismagazin für Finanzthemen Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

 
 
31.07.2014 13:14 Uhr
FINANZBERATUNG

Finanzwissen: Honorarberatung und provisionsgestützte Anlageberatung

Berlin/Hamburg/München, 31.07.2014 13:14 Uhr (Frank Schulz)

So oder so - Finanzwissen muss sein

Der Gesetzgeber kann den Verbraucher sicherlich nicht vor allen Risiken schützen. Nach wie vor fordern viele unabhängige Verbraucherschützer einen besseren Umgang mit der Vermittlung von Finanzwissen. Wir haben in Deutschland keine Finanzbildungskultur obwohl wir zu den reichsten Volkswirtschaften der Welt gehören.

Ein paar rechtliche Aspekte - Rückvergütung oder Innenprovision

Die auf Bankrecht spezialisierten beck rechtsanwälte aus Hamburg erklären eine feinen Unterschied: Bei einer provisionsgestützten Anlageberatung müssen dem Kunden sämtliche Vertriebsprovisionen offen gelegt werden, gleich, ob es sich um Rückvergütung oder Innenprovision handelt.

Rückvergütungen sind regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie Verwaltungsvergütungen oder von Dritter Seite an den Anlageberater hinter dem Rücken des Anlegers gezahlt werden. Bei Vertriebsprovisionen, die dem Anlageberater verdeckt aus dem Anlagebetrag zufließen, handelt es sich um sog. Innenprovisionen.

Der Bundesgerichtshof ging in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 (Az. XI ZR 147/12) auf die bevorstehenden Änderungen des Honoraranlageberatungsgesetzes ein und stellte fest, dass der Anlageberater nunmehr Aufklärungspflichten hat. Der Anleger darf nämlich hinsichtlich der Zuwendungen Dritter eine entsprechende Aufklärung im Rahmen des Beratungsvertrages erwarten.

Bei Anlageverträgen, die ab dem 1. August 2014 geschlossen werden, kann eine Verletzung der Aufklärungspflicht unter Umständen die Rückabwicklung des Geschäfts begründen. In Schadenersatzfällen liegt dann das Verschulden des Anlageberaters in jedem Fall vor.

Für Verträge, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, gilt die alte Rechtslage. Eine Aufklärungspflicht bestand lediglich für Rückvergütungen. Die Frage, ob auch Innenprovisionen offengelegt werden müssen, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen.

Eine grundlegende Entscheidung hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich des Verschuldens bei versäumter Aufklärung getroffen. Die anlageberatenden Banken sind wegen der fehlenden eindeutigen gesetzlichen Regelung zur Aufklärungspflicht entschuldigt. Demnach mussten die Banken bisher nicht mit einer von der Höhe des Anlagebetrags unabhängigen Aufklärungspflicht über den Empfang von Innenprovisionen rechnen.

Für die sog. Altfälle muss daher zwischen Rückvergütung und Innenprovision unterschieden werden. Nur im Fall einer Rückvergütung liegt regelmäßig bei fehlender Aufklärung eine verschuldete Pflichtverletzung vor. (Quelle/Text: beck rechtsanwälte, Hamburg).


(Quellen: Finanztip Verbraucherinformation / Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken / beck rechtsanwälte)

 

zurückSeite 2 von 2

  • Finanzen
  • Recht
 
Artikel »   Drucken Versenden

 


Kommentar schreiben »



Kommentar:
Bei einer Antwort möchte ich per Email benachrichtigt werden an
      meine Emailadresse: (wird nicht veröffentlicht)

Bitte übertragen Sie die dargestellte Zeichenfolge in das rechte Feld:

* Bitte halten Sie sich an die Netikette und vermeiden persönliche Anschuldigungen, Beleidigungen und Ähnliches. Verbreiten Sie außerdem keine Unwahrheiten, Vermutungen, Gerüchte sowie rufschädigende oder firmeninterne Informationen. Beachten Sie die Rechte Anderer und urheberrechlich geschützter Quellen. Bei rechtlichen Verstößen haften Sie in vollem Umfang. Aus diesem Grund sind wir gezwungen, Ihre IP-Adresse und Ihren Provider zu speichern. Mit dem Speichern Ihres Kommentars erklären Sie sich mit diesen Regelungen einverstanden.

 

Weitere Artikel zum Thema:

nach oben
 
Finanzen Markt & Meinungen - Das Praxismagazin für Finanzthemen
Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

Portalsystem 2025 © FSMedienberatung
Contentservice: Javascript Newsticker für Ihre Internetseite RSS Feed XML 0.9
0,188 Sek.